Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unzureichender Mitwirkung über Identität des Kindesvaters

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Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Identität des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person. Diese sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.

In dem hier zugrundeliegenden Fall hat die Kindesmutter den mutmaßlichen Vater am Fastnachtssonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennengelernt. Sie war alkoholisiert und konnte zu der Person nur sagen, dass er Südländer war. An den Namen konnte sie sich nicht erinnern. Etwa zwei Wochen später hat sie die Schwangerschaft mit Zwillingen festgestellt.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde abgelehnt, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt hat. Ihre Angaben zum Kindesvater waren zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. Die Kindesmutter habe auch nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen wären. Nach Feststellung der Schwangerschaft hätte sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten.

Die Erklärung der Mutter, sie sei überzeugter Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zugunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2018, 7 A 10300/18)


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