Kein Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Bulgarien durch Ausländer

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Das bulgarische Parlament hat Einschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Ausländer verabschiedet.

Die Änderungen im Gesetz über das Eigentum und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen treten mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt 28 vom 7.5.2014 in Kraft.

Die konkrete Regelung besteht in der gesetzlich geschaffenen Unmöglichkeit zum Erwerb und Besitz von Eigentumsrechten an landwirtschaftlichen Flächen durch:

  • Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftern oder Aktionäre direkt oder indirekt Gesellschaften darstellen, die in Niedrigsteuerländer (s. g. Offshore) gegründet sind;
  • Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftern oder Aktionäre Ausländer sind, ausgenommen der unter Abs. 4 und 5 genannten natürlichen Personen (Ausländer und Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) oder ausländische juristische Personen ausgenommen der unter Abs. 4 (ausländische juristische Personen dürfen Eigentumsrechte an landwirtschaftlichen Flächen unter den Bestimmungen eines Internationalen Abkommens erwerben, das gemäß den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 der Verfassung der Republik Bulgarien ratifiziert, veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist) und Abs. 6 (juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) genannten Personen sowie Einzelkaufleute, die durch solche natürliche oder juristische Personen gegründet sind;
  • Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien zeichnen (als neuer Abs. 7 zum Art. 3).

Ein neuer Artikel 3c wird mit diesem Inhalt beigefügt: Gemäß Abs. 1 kann das Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche oder juristische Personen erworben werden, die sich in der Republik Bulgarien für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufgehalten haben oder ansässig sind. Gemäß Art. 3c Abs. 2 dürfen juristische Personen, die für einen Zeitraum unter 5 Jahren gemäß der bulgarischen Gesetzgebung angemeldet sind, Eigentumsrechte an landwirtschaftlichen Flächen dann erwerben, wenn die Gesellschafter, Mitglieder der Vereinigung oder Gründer der Aktiengesellschaft den Bedingungen unter Abs. 1 entsprechen, d.h. diese für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren sich in der Republik Bulgarien aufgehalten haben oder ansässig sind.

Das bedeutet, dass ausländische, aber auch bulgarische Staatsangehörige keine landwirtschaftlichen Flächen in der Republik Bulgarien erwerben können, wenn sie sich mindestens während den letzten fünf Jahren nicht im Land aufgehalten haben.

Gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 ist bei der Kaufabwicklung des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen Flächen beim Notar eine Erklärung über die Herkunft der finanziellen Mittel von Käufern, die natürliche Personen sind, und ein Nachweis über die Herkunft von finanziellen Mittel von Käufer, die juristische Personen sind, abzugeben.

Für den Erwerb des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen Flächen durch Erbfolge entfällt die Bedingung für den Aufenthalt oder Ansässigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren.

Gemäß Art. 24a Abs. 2 kann der Staatliche Liegenschaftsfonds landwirtschaftliche Flächen ohne Versteigerung oder Ausschreibung an Eigentümer oder Nutzer von Viehzuchtbetriebe für Weidetiere, die im System zur Tierkennzeichnung und Registrierung von Viehzuchtbetriebe an der Bulgarischen Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (BAGL) eingetragen sind, nur dann vermieten oder verpachten, wenn es sich dabei um Weide- oder Wiesenflächen handelt (neuer Punkt 6). Unter Abs. 5 werden die Worte "die Allmenden und Weiden" durch "die Weiden und Wiesen" ersetzt, Abs. 6 P. 4 – "die Vermietung oder Verpachtung der Böden des kommunalen Liegenschaftsfonds, ausgenommen der unter Abs. 6 P. 4 genannten Weiden und Wiesen, erfolgt durch Versteigerung oder Ausschreibung, die unter den vom Gemeinderat verabschiedeten Bedingungen und Ordnung abzuhalten sind".

Unter Abs. 6 wird ein neuer Punkt 4 eingefügt, womit der Personenkreis erweitert wird, an dem die Böden aus dem kommunalen Liegenschaftsfonds ohne Versteigerung oder Ausschreibung vermietet oder verpachtet werden können und zwar: an Eigentümer oder Nutzer von Viehzuchtbetrieben für Weidetiere, die im System zur Tierkennzeichnung und Registrierung von Viehzuchtbetriebe an der BAGL angemeldet sind, sofern es sich dabei um Weide- oder Wiesenflächen handelt. Der vorherige Punkt 4 wird zum Punkt 5.

Unter Art. 35 Abs. 3 wird der Personenkreis erweitert, der sich an Versteigerungen von landwirtschaftlichen Flächen seitens des Staatlichen Liegenschaftsfonds beteiligen darf und zwar: Inhaber von Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinen und Schuldscheinen für Wohnungen (Abs. 4). Ein neuer Abs. 5 wird hinzugefügt, laut welchen "zwanzig von Hundert vom angebotenen Versteigerungspreis für die vom Staatlichen Liegenschaftsfonds gem. Abs. 3 angebotenen landwirtschaftlichen Flächen vom gewinnenden Teilnehmer mit finanziellen Mitteln zu leisten ist."

Art. 37i wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Absatz 1 und 2 werden wie folgt geändert: "(1) Die Weiden und Wiesen des Staatlichen und Kommunalen Liegenschaftsfonds werden gemäß den Bestimmungen des Art. 24a Abs. 2 an Eigentümer oder Nutzer von Viehzuchtbetriebe für Weidetiere, die im System zur Tierkennzeichnung und Registrierung von Viehzuchtbetriebe an der BAGL angemeldet sind, im entsprechenden oder benachbarten Landkreis im Verhältnis zur Anzahl und Art der registrierten Tiere zum Marktpreis, der von einem unabhängigen Gutachter festgelegt wird, vermietet oder verpachtet. Die Weiden und Wiesen des Staatlichen und Kommunalen Liegenschaftsfonds werden an Personen vermietet oder verpachtet, die keine steuerlichen Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatsfonds für Landwirtschaft, dem Staatlichen Liegenschaftsfonds, dem Kommunalen Liegenschaftsfonds und für Böden im Sinne des Art. 37c Abs. 3 P. 2 haben.

(2) Der Minister für Landwirtschaft und Ernährung legt innerhalb einer in der Durchführungsverordnung zum Gesetz bestimmten Frist die freien Weiden und Wiesen des Staatlichen Liegenschaftsfonds mittels Anordnung fest, die gem. Abs. 1 zu vermieten oder verpachten sind.

2. Abs. 3, 4, 5, 6 und Abs. 7, 8, 9 und 10 werden mit folgendem Inhalt hinzugefügt:

„(3) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluss die Weiden, Allmenden und Wiesen für die gemeinschaftliche oder selbständige Nutzung fest, indem die Liste der Liegenschaften für selbständige Nutzung vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung oder von ihm ermächtigten Personen innerhalb einer in der Durchführungsverordnung zum Gesetz bestimmten Frist zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 festgelegten Weiden und Wiesen des Staatlichen Liegenschaftsfonds und ihre Preise sind an einer gut sichtbaren Stelle in den Gemeinden, Rathäusern, Gemeindeämtern für Landwirtschaft und Direktionen für Landwirtschaft auszuhängen.
(5) Die Personen müssen vor den Gemeindedirektionen für Landwirtschaft einen Antrag laut Vorlage einreichen, worin die Umstände von Abs. 1 zu erklären sind.
(6) Der Direktor der Gemeindedirektion für Landwirtschaft ernennt kommunale Kommissionen, die die Anträge für die entsprechende Gemeinde innerhalb einer Frist von 30 Tagen untersuchen. Der Bürgermeister des Landes ernennt eine Landeskommission, die die Tätigkeit der kommunalen Kommissionen koordiniert und prüft. Die Kommissionen bestehen aus einer gleichen Anzahl an Vertretern der Gemeinde, der Gemeindedirektion für Landwirtschaft und Vertreter der Viehzüchter und ihren Organisationen.
(7) Die Weiden und Wiesen werden zwischen den Antragstellern verteilt, die ihre Viehzuchtbetriebe in der entsprechenden Gemeinde registriert haben, indem den Personen, die Weide- und Wiesenflächen unter einem Dekar für die Fütterung von 0,15 Tiereinheiten im Verhältnis zur Anzahl und Art der registrierten Weidetiere, angepasst in Tiereinheiten, rechtmäßig nutzen, Flächen von bis zu 20 Dekar für die Fütterung von 1 Tiereinheit zur Verfügung gestellt werden.
(8) Die restlichen freien Weiden und Wiesen werden zwischen den Personen mit in benachbarten Gemeinden registrierten Viehzuchtbetrieben, für die von ihnen gemäß Abs. 7 benötigten Flächen nicht verteilt wurden, je nach Anzahl und Art ihrer Weidetiere verteilt. Diese Bestimmung findet bis zur Ausschöpfung der gem. Abs. 5 gestellten Anträgen Anwendung, aber nur bis zur Grenze des benachbarten Landes, in dem die Viehzuchtbetriebe registriert sind.
(9) Für ihre Arbeit gem. Abs. 6 erstellen die Kommissionen Protokolle, die die Verteilung der Weiden und Wiesen zwischen den Antragsstellern erfassen. Aufgrund der Protokolle der Kommissionen und nach Zahlung des Miet- oder Pachtpreises, schließt der Direktor der Landesdirektion für Landwirtschaft bzw. der Gemeindebürgermeister die entsprechenden Miet- oder Pachtverträge für die Nutzung der Weiden und Wiesen für einen Zeitraum von 4 bis zu 6 Wirtschaftsjahre ab.
(10) Die nach der gem. Abs. 7 und 8 durchgeführten Verteilung verbliebenen freien Weiden und Wiesen werden durch Versteigerung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz an Personen überlassen, die die Verpflichtung eingehen, sie im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu betreiben."

Unter Art. 37k entfällt die Bestimmung zum Preis für die selbständige Nutzung der Allmende und Weiden gem. Art. 37i Abs. 1, der nicht unter dem Marktpreis liegen durfte. Absatz 2 wird wie folgt geändert: "
(2) Die Einnahmen aus Miet- und Pachtpreise für die Nutzung von Weiden und Wiesen des Staatlichen Liegenschaftsfonds fließen in den Haushalt des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung und aus dem Kommunalen Liegenschaftsfonds – in den Haushalt der entsprechenden Gemeinde -, ein."

 


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