Pachtrecht: Pächter haftet für Wertverlust gepachteter Flächen

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Ein Pächter, der als Ackerland gepachtete Flächen als Grünfläche genutzt hat, muss Schadensersatz zahlen: Durch die europarechtlich vorgegebene Einordnung sind die Flächen mittlerweile als Dauergrünland zu bewirtschaften. 

Das Ackerland wurde als Grünfläche genutzt, als der Pachtvertrag geschlossen wurde. Der Pächter hat dies weitergeführt und seine Pferde auf den Wiesen gehalten. Über die gesamte Pachtdauer hat es keine Nutzungsänderung gegeben – wohl aber Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben. Durch die ununterbrochene Nutzung als Grünland ist die Fläche nun nach europarechtlicher Vorgabe als Dauergrünland anzusehen. Die sogenannte Dauergrünland-Erhaltungsverordnung ist 2008 in Kraft getreten, ebenso das Dauergrünland-Erhaltungsgesetz. Die betroffenen Flächen waren mehr als fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und unterliegen demnach den oben genannten Vorgaben der EU.

Die Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Verpächters hat den Pachtvertrag gekündigt und verlangt Schadensersatz. Sie ist der Meinung, der Pächter hätte der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen.

Bislang ist der Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt worden. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Pächter rechtlich und tatsächlich in der Lage war, eine rechtzeitige Änderung der Nutzung von Grünland zu Ackerland („Umbruch“) herbeizuführen und damit den Schadenseintritt abzuwenden. Als Pächter hätte er entsprechende Rechtsentwicklungen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können, beobachten müssen. 

Er hat dafür zu sorgen, dass die im Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht geht insofern von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten (Pächter) aus, da auch der Verpächter in diesem Falle nicht aktiver Landwirt ist. Die rechtlichen Veränderungen waren in landwirtschaftlichen Kreisen bekannt und wurden allgemein diskutiert.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.04.2017, Az LwZR 4/16,

PM 060/2017 vom 28.04.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / I Martin J. Warm, Paderborn



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