Kein Glück und dann noch Pech? Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

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Die Forderungen von Fondsgesellschaften bzw. der Insolvenzverwalter treffen Anleger doppelt: Nicht nur ist der Verlust der geleisteten Einlage, des Agio und des entgangenen Gewinns zu beklagen. Hinzu kommen nun gehäuft Forderungen von Insolvenzverwaltern, bereits erhaltene Gelder wieder an die insolvente Beteiligungsgesellschaft zurückzubezahlen. 

Unterlegt wird so eine Forderung gerne mit dem Beschluss des zuständigen Amtsgerichts über die Insolvenzeröffnung und die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das soll Eindruck machen und vor allem den Anschein erwecken: Das ist bereits geprüft und gerichtlich festgestellt. 

Doch das ist falsch und eine voreilige Zahlung des Gesellschafters, der ja zugleich „geprellter“ Anleger ist, könnte den Schaden noch vergrößern. Richtigerweise muss die Forderung geprüft werden. Besteht die Forderung überhaupt? Ist der Insolvenzverwalter überhaupt legitimiert die Forderung zu erheben? Und erfüllt die Geltendmachung des Anspruchs überhaupt die Voraussetzung von Gesetz und Rechtsprechung?

Zur Glaubhaftmachung legen derzeit Insolvenzverwalter eine „Tabelle nach §175 InsO“ vor. Doch reicht das? Das OLG Bamberg hat entschieden: Das reicht nicht, und die Rechtsprechung der anderen Gerichte neigt auch dieser Auffassung zu, was mehrere Verfahren, die Rechtsanwalt Christian Fiehl derzeit führt, gezeigt haben. 

Hinweisen des Gerichts, dass die Beweislast beim Insolvenzverwalter liegt und eine Vorlage einer Tabelle nach § 175 InsO nicht ausreicht, zeigen, dass die Anforderungen der Gerichte an die Insolvenzverwalter hoch sind.

Die Vorlage einer Tabelle mit Forderungen von Gesellschaftsgläubigern genügt nur den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, wenn der Insolvenzverwalter zugleich vorträgt, dass die eingetragenen Forderungen Gegenstand eines Prüftermins oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren waren und festgestellt wurden. 

Allein die Einführung einer durch den Insolvenzverwalter selbst erstellten (aktualisierten) Tabelle im Sinne von § 175 InsO in das Verfahren reicht nicht aus. 

Regelmäßig werden Anleger unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch genommen. 

Zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die insolvente Schuldnerin wird die Insolvenztabelle vorgelegt und geltend gemacht, dass das Kapitalkonto des Anlegers herabgemindert sei, weil der Anleger Gelder von der insolventen Gesellschaft erhalten hat.

Der klagende Insolvenzverwalter muss dabei hinreichend substantiiert darlegen, im Sinne der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (Az.: II ZR 272/16, Tz 14 ff), dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. 

Diese Forderungen müssen im Sinne von § 178 InsO festgestellt wurden und damit Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, kann der klagende Insolvenzverwalter keinen schlüssigen Klagevortrag aufweisen und die Klage ist abzuweisen.

Erhalten auch Sie Forderungen oder eine Klage einer gescheiterten Kapitalanlage? Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., steht Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.



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