Kein Kindesunterhalt wegen behaupteter Depressionen des unterhaltspflichtigen Vaters?

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So einfach ist das nicht!

Dem Kammergericht Berlin genügte es in einem kürzlich entschiedenen Fall nicht, dass ein Kindesvater behauptete, er sei wegen einer depressiven Erkrankung nicht erwerbsfähig und hierzu zwei ärztliche Atteste vorlegte.

Der Umstand, dass der Kindesvater Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II beziehe, spreche dafür, dass er erwerbsfähig sei. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung sei es, dass zumindest von einer Erwerbsfähigkeit von 3 Stunden täglich ausgegangen werde. Die Behauptung, bedingt durch eine Krankheit nicht arbeitsfähig zu sein, habe der Antragsgegner nicht schlüssig dargelegt. Eine pauschale Beschreibung seiner Erkrankung reiche nicht aus. Der Kindesvater habe nicht konkret genug geschildert, wie schwerwiegend er erkrankt sei und inwieweit ihn die Erkrankung konkret im Erwerbsleben behindere. Es sei für das Gericht auch nicht ersichtlich geworden, ob es sich lediglich um vorübergehende, gelegentliche Einschränkungen handele oder ob eine ernsthafte, dauerhafte Erkrankung vorliege.

Der Kindesvater hatte zwei Atteste vorgelegt, aus welchen jedoch für das Gericht keine ausreichenden Angaben über die Erkrankung ersichtlich waren. Auch lasse sich dem Attest nicht entnehmen, wie häufig Behandlungen stattgefunden haben und ob diese kontinuierlich erfolgten. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Atteste zur Feststellung von Art und Umfang der Erkrankung untauglich seien, da sie weder die Diagnose, noch Angaben zur Art der Behandlung oder Medikation enthielten. Ebenfalls fehle es an Angaben dazu, wie sich die Erkrankung konkret darstelle und welche gesundheitlichen Einschränkungen sie zur Folge habe.

Dem Kindesvater wurde in dem genannten Fall ein fiktives Einkommen unterstellt: es wurde also ermittelt, welches Einkommen er verdienen könnte und dieses wurde zur Grundlage der Unterhaltsberechnung gemacht.

Den barunterhaltspflichtigen Elternteil trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern und solchen, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, eine sogenannte „erhöhte Erwerbsobliegenheit“.

Wenn tatsächlich eine ernsthafte und schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die die Erwerbstätigkeit unmöglich macht oder erheblich einschränkt, so muss diese detailliert geschildert werden und dem Gericht auch vorgetragen werden, welche konkreten Einschränkungen sich hieraus ergeben. Es muss auch vorgetragen werden, was zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation unternommen worden ist, insbesondere welche Therapiemaßnahmen ergriffen wurden.

Weiterhin muss der Unterhaltspflichtige vortragen, warum die Behandlung bisher ohne Erfolg war und welche Schritte für die Zukunft geplant sind, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, wird das Gericht Beweis erheben, indem es einen Sachverständigen beauftragt, sofern dies beantragt ist.

Fazit:

Wie Vorstehendes zeigt, sind die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen hoch. Nur detaillierter Vortrag des Rechtsanwaltes wird diesen genügen. Wird dieser nicht gebracht, behandelt das Gericht den Unterhaltspflichtigen wie einen gesunden Unterhaltspflichtigen und wird ihn uneingeschränkt zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichten.

Lassen Sie sich frühzeitig qualifiziert beraten, um schon vor dem gerichtlichen Verfahren zu klären, ob Ihre Erkrankung die Unterhaltspflicht verringern oder entfallen lassen wird. Gleiches gilt, wenn Sie der Elternteil sind, der das minderjährige Kind vertritt. Auch hier benötigen Sie professionelle Hilfe, um die Erfolgsaussichten des Verfahrens abschätzen und die Interessen des Kindes im Verfahren gut vertreten zu können.

Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin.

Verena Vogelgesang

Fachanwältin für Familienrecht


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