Kein Regress gegen Medienhändler bei Bootleg, Grau-/Parallelimport etc.

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Mit von dem LG Zwickau (Beschluss vom 24.05.2022, Az. 6 S 141/21) bestätigten, rechtkräftigen Urteil vom v. 27.10.2021, Az. 7 C 736/20, hat das AG Plauen eine Regress-Klage gegen eine von uns vertretene Medienhändlerin auf Schadensersatz abgewiesen.

Der Kläger hatte vor einigen Jahren bei unserer Mandantin, einer Online-Medienhändlerin für CDs, DVDs, LPs u.ä., eine "Alice Cooper"-CD erworben und diese nun seinerseits privat auf eBay zum Verkauf angeboten. Wegen dieses Angebots war er von der für ihreurheberrechtlichen Abmahnungen bekannte Hamburger Kanzlei Gutsch & Schlegel abgemahnt und in einem gerichtlichen Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) zu Unterlassung verurteilt worden; ausserdem musste der die Verfahrenskosten tragen. Die ihm dadurch entstandenen Kosten verlangte er nun von der Medienhändlerin, unserer Mandantin, ersetzt (Regress).

Das AG Plauen hat die Klage auf Kosten des Klägers als insgesamt unbegründet abgewiesen. 

Insb. bestehe kein deliktischer Anspruch gegen die Medienhändlerin, weil diese nicht für das Angebot des Klägers auf eBay einzustehen habe. Insoweit liegt eine eigene Handlung (i.S.v. § 17 UrhG, Anbieten und Verbreiten der CD ) des Klägers vor; er hatte die CD ja auf ebay zum Verkauf angeboten. 

Denkbare Gewährleistungsansprüche wegen eines Rechtsmangels der CD, aus dem Kaufvertrag, waren hingegen bereits verjährt. Wenn der Tonträger, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich ein Bootleg war, hätte dem Tonträger ein Rechtsmangel angehaftet. Ansprüche deswegen verjähren aber wie Sachmängel bereits nach zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Von einem arglistigen Verschweigen des (angeblichen) Rechtsmangels durch die Medienhändlerin i.S.v. § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB konnte nach Ansicht des Gerichts nicht ausgegangen werden. Arglist bezeichnet eine absichtlich, bösartige Hinterlist, die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zum Ausdruck kam. Dafür lagenkeine Anhaltspunkte vor.


Diese mittlerweile von dem rechtskräftige Entscheidung ist er zunächst einmal eine gute Nachreicht für Medienhändler, die nicht in eine unendliche Regresshaftung genommen werden können. Vielmehr haben sie für Sach- und Rechtsmängel der von Ihnen angebotenen Bild- und Tonträger nur im Rahmen der kaufrechtlichen Verjährung einzustehen.

Die Entscheidung ist zudem übertragbar auf Parallel-/Grauimporte (insb. Markenrecht), Plagiats- und Piraterie-Fälle (Urheberrecht, Designrecht) und ähnliche Konstellationen.

Dieser Fall zeigt aber auch erneut, dass Abmahnungen von Abmahnkanzleien wie z.B. Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg, Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg oder Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) aus München sehr genau zu prüfen sind, da vorschnelle Zugeständnisse unnötig teuer werden können und zudem erheblich Folgerisiken haben (Kosten; Vertragsstrafe!)!


Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und übernehmen Ihre Verteidigung gegen Abmahnungen und sonstige Angriffe von z.B. Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel, Rasch Rechtsanwälte oder Frommer Legal, sowie gegen entsprechende Regressforderungen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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