Vertragsstrafe-Forderung von Vielfach-Abmahner ist Rechtsmissbrauch

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Mit seinem schon dem Schgawort-Titel nach bezeichnenden Urteil vom 07.03.2024, Az. I ZR 83/23 – "Vielfachabmahner II" –  hat der BGH eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafe-Forderung des berühmt-berüchtigten IDO e.V. als Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB (Verstoß gegen "Treu und Glaube") zurückgewiesen. Wie schon mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19, dem eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel zugrunde lag, wendet der BGH dabei die Kriterien des § 8c Abs. 1 UWG an. 

Grundsätzlich liegt demnach ein Rechtsmissbrauch vor, wenn der_die Abmahner_in bzw. der_diejenige, der_die eine Vertragsstrafe einfordert, sich von überwiegend sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Indizien sind dabei u.a. wenn der_die Abmahner_in wirtschaftlich im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko tätig wird, oder wenn ein Abmahn-Verband seine Mitglieder anders behandelt, als Nicht-Mitglieder, indem er sie bei einem Wettbewerbsverstoß nicht unmittelbar kostenträchtig abmahnt, sondern zunächst nur verwarnt, BGH a.a.O., Rz. 35 f.:

"Ein weiterer Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Abmahnverhalten kann darin zu sehen sein, dass der Kläger Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder … Hiervon ist das Landgericht für den Streitfall ausgegangen, da Mitglieder des Klägers bei Wettbewerbsverstößen zunächst nur ein Anschreiben erhielten, während Nichtmitglieder unmittelbar abgemahnt würden."

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Foto(s): unsplash

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