Kein Schadensersatz von Bundeswehr für Soldat bei Kreislaufzusammenbruch im Dienst

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Die Ausbildung bei der Bundeswehr verlangt den Soldaten im Einzelfall sehr viel ab. Insbesondere in Elitebereichen kann es zu einschneidenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen.

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 27.10.2021 (Az: 1 O 433/19) die Klage eines Bundeswehrsoldaten auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Der Bundeswehrsoldat hatte an einem Einzelkämpferlehrgang "Führer eines Jagdkommandos" teilgenommen. Auf einem Geländemarsch bei hohen Temperaturen erlitt der Soldat einen Kreislaufzusammenbruch aufgrund eines Flüssigkeitsdefizits. 

Gemäß § 31 des Soldatengesetzes (SG) hat der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.  Jeder Vorgesetzte hat nach § 10 Abs. 2 SG die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.  Er hat nach Abs. 3 auch für seine Untergebenen zu sorgen. 

Im Fall des Landgerichts Bonn musste der Soldat operiert werden. Er war nach stationärer Behandlung im Krankenhaus und aufgrund von Arbeitsunfähigkeit sechs Monate lang im Innendienst statt wie bisher im Außendienst tätig. 

Der Bund hat in der "Zentralrichtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)" die Bedingungen für Märsche unter schwierigen Temperaturbedingungen wie Hitze oder Kälte konkretisiert. Danach sind die Vorgesetzten verpflichtet, die Maßnahmen zum Verhüten von Hitze und Kälteschäden durchzusetzen.  

Dass einer der Ausbilder vorsätzlich diese Anforderungen nicht eingehalten hätte, konnte vor dem Landgericht nicht bewiesen werden. Aus den sich widersprechenden Zeugenaussagen ergab sich, dass jedenfalls grundsätzlich Gelegenheit zur Flüssigkeitsaufnahme bestand und dass der Ausbilder zu Beginn des Lehrgangs auf die befürchtete Tageshitze und das insoweit erforderliche Mitführen einer ausreichenden Menge an Getränken hingewiesen habe (LG Bonn, Urteil vom 27.10.20211 - Az: O 433/19). 

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen hat seit 2001 in vielen Verfahren überragende Erfolge gegen die Bundeswehr erzielen können. 

Betroffene Soldaten können telefonisch  oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten. 

Foto(s): Fotolia_132353739_M.jpg

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