Kein urheberrechtlicher Schutz für Loriot-Zitat auf T-Shirt – OLG München, 6 W 927/19

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Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ nicht schutzfähig

Konkret geht es um eine Streitigkeit zwischen den Alleinerbinnen von Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow, bekannter unter seinem Künstlernamen Loriot, und einem T-Shirt-Hersteller, der ein Zitat von Loriot auf seinen Produkten platzierte.

Loriot als Opa Hoppenstedt

Die Sketche von Loriot bringen Millionen zum Lachen. Einer der wohl bekanntesten Sketche ist „Weihnachten bei Hoppenstedts“. Loriot spielt hier den fiktiven Charakter Opa Hoppenstedt, wo das Zitat „Früher war mehr Lametta“ geboren wurde. Erstmalig wurde der Sketch am 07.12.1978 ausgestrahlt und erlangte große Beliebtheit. 1981 wurde der Sketch in das Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen.

T-Shirt Druck mit Loriot Spruch

Der Spruch „Früher war mehr Lametta“ wurde von einem T-Shirt-Hersteller als Druckvorlage genutzt. Hierin sahen die Alleinerbinnen von Loriot jedoch eine Urheberrechtsverletzung, welche außergerichtlich nicht bereinigt werden konnte. In der Folge nahm die Seite von Loriot gerichtliche Hilfe in Anspruch. 

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches blieb ohne Erfolg – wieso?

Das primäre Ziel war es, zu verbieten, dass die T-Shirts mit dem berühmten Spruch „Früher war mehr Lametta“ beworben oder verkauft werden. Der Antrag der Alleinerbinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss legten sie sofortige Beschwerde ein – dies verhalf ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und somit an die nächst höherer Instanz gereicht. Die Entscheidung des Landgerichts München I wurde durch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 14.08.19, 6 W 927/19, bestätigt.

Beide Gerichte sind der Meinung, dass der kurze Satz „Früher war mehr Lametta“ nicht schutzfähig ist und damit nicht dem Urheberschutz im Sinne des § 2 UrhG unterliegt. (OLG München, Beschluss vom 14.08.2019, 6 W 927/19, Vorinstanz: bestätigt Landgericht München I, 33 O 9328/19). 

Für sich allein stehend, also außerhalb des Loriot-Sketches, fehle es „Früher war mehr Lametta“ an Besonderheit und Originalität. Hierbei handele es sich lediglich um einen alltäglichen und belanglosen Satz, der Folgendes zum Ausdruck bringe,

  • dass früher zur Weihnachtszeit mehr Lametta genutzt wurde

oder aber „Lametta“ metaphorisch betrachtet, verdeutliche,

  • dass Weihnachten früher glanzvoller, festlicher war

oder ganz allgemein – ohne Weihnachtsbezug,

  • früher alles besser war.

In der Pressemitteilung heißt es hierzu:

„Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.“

(Quelle: Frau Dr. Anne-Kristin Fricke, Richterin am Landgericht München I und Pressesprecherin)

Es ist den Alleinerbinnen im Ergebnis nicht geglückt, dem T-Shirt-Hersteller den Vertrieb seiner mit „Früher war mehr Lametta“ bedruckten T-Shirts zu untersagen.


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