Rechtsstreit um Loriot

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Die Erben von Loriot begehrten den Schutz eines bekannten Zitats. Doch anders als erwartet entschieden das Oberlandesgericht (OLG) und das Landgericht München (LG) in ihren Entscheidungen, dass der Satz des Komikers Loriot „Früher war mehr Lametta“ nicht vom Urheberrecht geschützt ist (LG München I, Beschl. v. 18.07.2019, Az. 33 O 9328/19 sowie bestätigend OLG München, Beschl. v. 14.08.2019, Az. 6 W 927/19).

Ausgangslage des Streits

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt, worum es in dem Rechtsstreit ging:

„Es ging um die Frage, ob der bekannte Satz von Loriot alias Opa Hoppenstedt oder bürgerlich bekannt als Vicco von Bülow urheberrechtlichen Schutz genießt. Klägerin waren die Alleinerbinnen Loriots, die gegen den Hersteller vorgegangen sind, der den Spruch „Früher war mehr Lametta“ auf T-Shirts vertrieb. Die Erben beantragten zunächst eine einstweilige Verfügung mit der Begründung, das Zitat sei urheberrechtlich geschützt, da das Zitat eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) innehabe. Daher dürfte es nicht unbefugt durch Dritte verwendet werden“

Entscheidungen der Gerichte

Die Gerichte in München sahen dies jedoch anders. Im Gegensatz zu den Erben sind sie der Ansicht, dass dem Satz allein „die hinreichende Schöpfungshöhe“ fehle und erst im Zusammenhang mit dem sehr bekannten Sketch besonders werde und hervorsteche.

Keine ausreichende Originalität

„Früher war mehr Lametta“ geht zurück auf den Loriot-Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“, ausgestrahlt am 7. Dezember 1978, und wurde in das Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. 

Die Richter sahen den Satz jedoch als bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenes Zitat, der auch über Weihnachten hinaus seine Geltung habe. Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem Satz, ohne den Sketch und ohne das Wissen, von dem der Satz stammt, „um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes ‚Lametta‘ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war“.

Alleinerbinnen waren anderer Ansicht

Die gegenteilige Sichtweise der Alleinerbinnen dahingehend, dass dem Landgericht allein wegen der wegen der grammatikalischen Originalität nicht gefolgt werden kann, da die Wortfolge gerade nicht alltägliche Verwendung finde, sah das OLG München anders. Die Argumentation sei nicht richtig und rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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