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Kein Verwertungsverbot gekaufter Steuer-CDs

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Mit einem Beschluss vom 15.12.2010, Aktenzeichen: 14 V 2484/10, hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf.

Dabei hat das Gericht im Wesentlichen seinen Beschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.11.2010 - Az. 2 BvR 2101/09 -) gestützt. Nach dieser Entscheidung sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer ausländischen Bank angelegt hatte. Da er dies nicht in seine Einkommensteuererklärungen erklärt hatte, schätzte das Finanzamt. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab. Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, sah das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung.

Insbesondere lehnte das Gericht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten ab. Ein solches Verwertungsverbot liege nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten vor. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil es sich um Geschäftsdaten handele, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden seien.


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