Kein Widerrufsrecht bei Kilometer-Leasing-Verträgen gem. §506 BGB (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20)

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Die (vermeintlich) kostengünstigste Art aus einem Auto-Leasing-Vertrag wieder herauszukommen ist zweifellos der Widerruf. Wie und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, wird für das Restwert-Leasing gesetzlich in § 506 BGB definiert. Inwiefern der Widerruf beim Kilometer-Leasing zulässig und durchsetzbar ist, war bislang jedoch nicht geklärt. Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.02.2021, Az.: VIII ZR 36/20 abschließend geklärt, dass für den Widerruf eines Kilometer-Leasingvertrages allein aus diesem Umstand heraus kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

„Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht.“

(Pressemitteilung BGH, Nr. 039/2021)

Welche Leasing-Modelle gibt es?

Grundsätzlich kommen in der Praxis zwei verschiedene Verbraucher-Leasing-Modelle vor: das Restwert-Leasing und das Kilometer-Leasing. Im ersten Fall wird bei Vertragsschluss bereits geschätzt, welchen Wert das Fahrzeug am Ende des Leasing-Zeitraums noch haben wird. Nach Rückgabe des Fahrzeugs wird der Wiederverkaufswert dann genau bestimmt; sollte er unter dem bei Vertragsschluss geschätzten Wert liegen, z.B. aufgrund von Dellen, Schrammen oder übermäßiger Abnutzung, so muss der Käufer die Differenz ausgleichen. Liegt der Wert höher, bekommt er im Gegenzug die Differenz erstattet. Beim Kilometer-Leasing hingegen wird vorab festgelegt, wie viel Kilometer der Kunde mit dem Fahrzeug fahren wird. Legt er mit dem Fahrzeug mehr Kilometer als vereinbart zurück, muss er für jeden zusätzlichen Kilometer eine Pauschale bezahlen. Sollte er weniger fahren, bekommt er auch hier das Geld erstattet.

Unabhängig vom Leasing-Modell können die Kunden zusätzlich mit dem Leasing-Unternehmen vereinbaren, dass das Fahrzeug am Ende der Laufzeit aus dem Vertrag übernommen werden kann oder sogar muss.

Wie sieht es mit dem Widerrufsrecht nun aus?

Leasing-Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern sind Verträge „über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes“. Somit richten sich die Widerrufsvoraussetzungen grds. nach § 506 BGB. Kilometer-Leasingverträge findet man ausdrücklich gerade nicht – im Gegensatz zum Restwert-Leasing – in der Aufzählung. Unklar war bislang, ob es sich bei dieser Lücke möglicherweise um eine planwidrige Regelungslücke handelt und der Gesetzgeber einfach nur „vergessen“ hat das Kilometer-Leasing mit aufzunehmen. Teilweise wurde auch angeführt, das Kilometer-Leasing sei lediglich eine Methode zur Umgehung des Widerrufsrechts. Insofern solle der § 511 Satz 2 BGB, der auf Umgehungsgeschäfte zielt, Anwendung finden. Dieser verweist sodann wieder auf § 506 BGB, sodass im Endeffekt doch ein gesetzliches Widerrufrecht vorliegt.

Der BGH hat nun im vorliegenden Fall dieser Einschätzung ausdrücklich widersprochen. Weder sei die Wahl eines seit langem bestehenden und etablierten Vertragstyps ein Umgehungsgeschäft, noch bestünde eine planwidrige Regelungslücke. Der BGH gleicht damit seine Rechtsprechung an die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie an, die das Vorliegen eines Verbraucherkredits und somit das Vorliegen eines Widerrufrechts nur dann annimmt, wenn der Vertrag die Erwerbspflicht des Leasingnehmers auslöst.

Ggfs. kann der Vertrag jedoch dennoch widerruflich sein, da er beispielsweise im Fernabsatz geschlossen wurde.

Bei offenen Fragen beraten wir Sie gerne ausführlich zu dem Thema.


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