Keine Angst vor dem Eigentümerwechsel! Das sollten Mieter jedoch beachten

  • 2 Minuten Lesezeit

Immobilen können verkauft, verschenkt oder innerhalb der Familie umgeschrieben werden. Es ist eigentlich egal, wie sich die Eigentumsverhältnisse ändern. In vielen Fällen wird um den Notartermin herum noch das Gespräch mit dem Mieter gesucht. Der neue Vermieter stellt sich vor. Viele Mieter sind unversichert. Ist dies das Ende?

Keine Panik

Durch die Änderung der Eigentumsverhältnisse ändert sich am Mietverhältnis gar nichts. Kauf bricht nicht Miete, sagen die Juristen hierzu. Der neue Vermieter tritt in den alten Mietvertrag ein und muss sich an alle Vorgaben laut Mietvertrag halten. Der Mietvertrag geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Vermieter über. Es muss auch kein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Sie müssen auch keinen neuen Mietvertrag schließen. Sie dürfen jedoch! Was ist mit der Zahlung der Miete?

Zahlung der Miete

Der neue Vermieter kann erst ab Eintragung in das Grundbuch die Miete verlangen. Wenn Ihnen der alte Vermieter jedoch mitteilt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Miete an den neuen Vermieter zu zahlen ist, dann ist diese Aussage ausreichend. Lassen Sie sich jedoch dies schriftlich geben. Bei Streitigkeiten sollten Sie das Geld am besten beim Amtsgericht hinterlegen. Sicher ist sicher! Darf die Miete erhöht werden?

Mieterhöhung

Der Erwerb der Immobile rechtfertigt an sich keine Mieterhöhung. Jedoch kann dem neuen Vermieter eher auffallen, dass die Miete unterhalb der ortsüblichen Miete liegt. In diesem Fall kann er innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine Mieterhöhung aussprechen. Jedoch muss er sich das bisherige Verhalten des Altvermieters anrechnen lassen. Die ist vor allem für die diversen Fristen im Rahmen einer Mieterhöhung relevant. Was ist mit der Kündigung?

Keine Kündigung durch Altvermieter

Der alte Vermieter kann in der Regel auch die Wohnung nicht kurz vorher kündigen. Für eine Kündigung benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse (Kündigungsgrund). Der Verkauf der Wohnung ist an sich kein Kündigungsgrund. Hierzu müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Der neue Vermieter darf kündigen, oder?

Kündigung durch Neuvermieter

Der neue Vermieter muss ein berechtigtes Interesse (Kündigungsgrund) haben. Der Mieter genießt damit auch gegenüber dem Neuvermieter den gesetzlichen Kündigungsschutz. Ein Punkt sollte jedoch immer beachtet werden. Ein Kauf einer Immobilie erfolgt aus zwei Gesichtspunkten. Entweder will der neue Eigentümer Geld verdienen oder er will selbst einziehen. Der erste Punkt ist kein Kündigungsgrund. Der zweite Punkt könnte eine berechtige Eigenbedarfskündigung darstellen. Ist das Alles?

Weitere Fragen

Es gibt noch viele weitere Fragen. Aus diesem Grund sollten Sie immer bei Fragen eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, beauftragen. Für eine individuelle Rechtsberatung können Sie gerne einen Beratungstermin bei mir vereinbaren. Die Kurzberatung (Sondertarif) kostet bei uns nur 50,00 EUR.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Denis Ksiazek

Beiträge zum Thema