Keine Arbeitnehmerhaftung bei leichter Fahrlässigkeit

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Die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich auf Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst worden sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Eine Haftung für Schäden, die vom Arbeitnehmer leicht fahrlässig herbeigeführt wurden, besteht nicht.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat sich im Urteil vom 24. November 2011 (Az.: 2 Ca 1013/11) mit den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auseinandergesetzt. Die Parteien stritten neben ausstehendem Gehalt aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, um eine Schadensersatzpflicht des ehemaligen Arbeitnehmers für den Diebstahl von zwölf Mobiltelefonen im Wert von 6.040,00 EUR. Der Kläger war als technischer Verkaufsberater angestellt. Während er sich in einem Verkaufsgespräch befand wurden aus dem Lager zwölf hochwertige Mobiltelefone entwendet. Der beklagte Arbeitsgeber zahlte weder das Gehalt, noch die Provision. Er begehrte im Wege der Widerklage Schadensersatz für die gestohlenen Mobiltelefone. Das Amtsgericht gab der Klage unter Abweisung der Widerklage statt. Einen Schadensersatzanspruch des Beklagten sah das Gericht nicht, da dem Kläger wegen des Diebstahls der Mobiltelefone nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten sei, die nicht zu einer Haftung führe.

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