Keine Eigenbedarfskündigungen für Gesellschafter durch eine GbR

  • 1 Minuten Lesezeit

Rund um Gesellschaften bürgerlichen Rechts – kurz GbR – gibt es immer wieder denkwürdige Gerichtsentscheidungen, die den Unterschied zu Kapitalgesellschaften verdeutlichen. Aber das Landgericht München hat mit Urteil vom 7. Oktober 2015, 14 S 2969/15, in einem Teilbereich für eine Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften gesorgt und festgestellt, dass eine GbR keinen Eigenbedarf für die Gesellschafter einer GbR geltend machen kann. Hintergrund war der Kauf eines Gebäudes durch eine Mehrpersonengesellschaft. Das Unternehmen hatte nach Kauf der Mietwohnungen den Mietern mit Hinweis auf den sogenannten Eigenbedarf gekündigt und sich dabei auf ein älteres BGH-Urteil bezogen, nachdem eine GbR im Namen ihrer Gesellschafter Eigenbedarf vorbringen darf.

Das aktuelle Urteil zieht darunter ein Strich und definiert im Gegensatz zum Bundesgerichtshof den Schutzzweck des Eigenbedarfs für Gesellschaften bürgerlichen Rechts neu. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss: „Damit will das Gericht Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch GbRs bewahren!“ Das LG geht davon aus, dass ganz bewusst beim Immobilienkauf und bei der Immobilienverwertung auf GbRs zurückgegriffen wird, um bewusst den Kündigungsschutz zu umgehen. Der GbR fehle in diesem Zusammenhang auch die Transparenz, denn Gesellschafterwechsel vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Angesichts der aktuellen Situation auf dem Münchner Wohnungsmarkt kamen die Richter zu der Überzeugung, dass bewusst GbR-Gründungen auf Basis des BGH-Urteils vorgenommen würden, um Mieterrechte auszuhebeln. Schulte-Bromby: „Gerade das 'Münchner Modell' bietet Wohnungskäufern viele finanzielle Anreize, die durch professionelle Immobilienkäufe durch Gesellschaften nicht untergraben werden sollten!“

Rechtsanwalt Schulte-Bromby aus Neuss empfiehlt, juristische Auseinandersetzungen um Eigenbedarfskündigungen grundsätzlich in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Mietrecht zu legen.

Gegen das Urteil wurde erwartungsgemäß Revision eingelegt (Az.: VIII ZR 232/15).

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema