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Geschäftsführender Gesellschafter: Welche Befugnisse hat er?

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Geschäftsführender Gesellschafter: Welche Befugnisse hat er?

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Unterschied zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafter und Geschäftsführer unterscheiden sich in ihrer Stellung und ihren Aufgaben in einer Gesellschaft. Ein Gesellschafter ist eine Person, die Anteile an einer Gesellschaft hält und dadurch Eigentümer eines Teils des Gesellschaftsvermögens wird. Als Gesellschafter hat er bestimmte Rechte, wie zum Beispiel: 

  • Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen 

  • Recht auf Gewinnbeteiligung 

  • Recht auf Information über die Angelegenheiten der Gesellschaft 

Ein Geschäftsführer hingegen ist eine Person, die von den Gesellschaftern oder dem Gesellschaftsorgan – z. B. Aufsichtsrat – einer Gesellschaft bestellt wird, um die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und sie nach außen hin zu vertreten. Der Geschäftsführer ist für die operative Führung des Unternehmens verantwortlich, trifft Entscheidungen im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Unternehmensziele. 

Was ist ein geschäftsführender Gesellschafter?

Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter sein und umgekehrt. Ein Geschäftsführer kann auch von außen – also ohne Gesellschafterstellung – für seine Funktion angestellt werden (sogenannter Fremdgeschäftsführer). Es ist jedoch möglich, dass ein Gesellschafter zugleich die Aufgaben eines Geschäftsführers übernimmt. In diesem Fall wird er als geschäftsführender Gesellschafter, beherrschender Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet.  

Dabei vereint er die Gesellschafterstellung mit der operativen Führung des Unternehmens. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um den geschäftsführenden Gesellschafter in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). 

Geschäftsführender Gesellschafter in einer GmbH

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugleich auch die Geschäfte der GmbH als Geschäftsführer führt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übt genauso wie der Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, eine unselbstständige Tätigkeit aus und befindet sich somit in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. 

Beachte: Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Mehrheit der Anteile trägt. Er hat dann maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und eine persönliche Abhängigkeit liegt nicht mehr vor. In diesem Fall wird er nicht als Arbeitnehmer eingestuft. 

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Eine der Aufgaben der Gesellschafterversammlung ist insbesondere, den Geschäftsführer der GmbH zu überwachen, seine Tätigkeit zu prüfen und ihn gegebenenfalls auch zu maßregeln. Doch wenn der Geschäftsführer der GmbH zugleich der beherrschende Gesellschafter ist, hat er bei Gesellschafterversammlungen stets die Stimmenmehrheit bei Unstimmigkeiten.  

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer damit bessergestellt als der Fremdgeschäftsführer und kann faktisch machen, was er will? Nein. In der Tat liegt hier ein gewisses Spannungsfeld, weshalb für den geschäftsführenden Gesellschafter in einer GmbH zahlreiche Besonderheiten gelten, mit denen sich sowohl der geschäftsführende Gesellschafter als auch die GmbH selbst hinreichend auseinandersetzen sollte, insbesondere um mögliche Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den Steuerbehörden, der Rentenversicherungsanstalt, Krankenversicherung, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit von vornherein zu vermeiden. 

Gesellschafter-Geschäftsführer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei überhöhtem Gehalt?

Beispielsweise besteht bei unangemessen hohen Gehaltszahlungen an den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH der Verdacht, dass Gewinne von der Gesellschaft auf den Geschäftsführer verlagert werden, was dazu führen könnte, dass die GmbH Gewerbesteuer einspart. Gleichzeitig hat eine besonders hohe Gehaltszahlung für den Geschäftsführer selbst auch Vorteile, da sie steuerlich attraktiver ist als eine Gewinnausschüttung. Es besteht also stets die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn es zu überhöhten Gehaltszahlungen kommt. Deshalb muss die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stets angemessen sein, also insbesondere einem Fremdvergleich standhalten.  

Darüber hinaus ist es wichtig, dass die GmbH im Voraus mit dem geschäftsführenden Gesellschafter einen schriftlichen Anstellungsvertrag schließt, der explizit die Höhe des Gehalts und etwaiger sonstiger Vergütungen festlegt, damit diese ordnungsgemäß als Betriebsausgabe von der GmbH geltend gemacht werden können und es keine steuerrechtlichen Probleme wegen einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung gibt. 

Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter?

In der Praxis ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern von großer Bedeutung. Sie bestimmt, ob die GmbH neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt des Geschäftsführers einbehalten und zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten muss. 

Es gibt Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich bei der von ihm vertretenen GmbH abhängig beschäftigt ist. Diese Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer zugleich an der Gesellschaft beteiligt ist. Entscheidend ist, ob seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH hat, dass die Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer nicht mehr besteht. Der Umfang der Kapitalbeteiligung ist dabei entscheidend, wobei die Rechtsprechung bestimmte Grundsätze aufgestellt hat, um festzulegen, in welchen Fällen eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung beim geschäftsführenden Gesellschafter vorliegt oder nicht. Die Einzelheiten sollten im Zweifelsfall im Rahmen einer steuer- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen anwaltlichen Beratung und anhand der jeweiligen Einzelfallumstände abgeklärt werden. 

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?

Die Rentenversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter hängt ebenfalls von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer genauso wie Fremdgeschäftsführer einer GmbH in der Regel rentenversicherungspflichtig sind. Allerdings gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen, die zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führen können.  

Eine wichtige Voraussetzung für eine mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine bestimmte Kapitalbeteiligung an der GmbH hält. Zusätzlich kann es von Bedeutung sein, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder als selbstständiger Unternehmer eingestuft wird. Die genaue rechtliche Einordnung hängt von den individuellen Umständen ab, wie z. B. dem Grad der Eigenständigkeit in der Geschäftsführung, dem Vorhandensein von weiteren Beschäftigten oder der Möglichkeit, Weisungen von anderen Organen der Gesellschaft entgegenzunehmen. 

Es ist daher empfehlenswert, bei Fragen zur Rentenversicherungspflicht als geschäftsführender Gesellschafter einen Fachexperten wie einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der die konkreten Umstände, die geltenden Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen kann. 

Geschäftsführender Gesellschafter in einer GbR 

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es in der Regel keine klassische Geschäftsführung wie bei einer GmbH. Die GbR ist eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt sind und gemeinsam die Geschäfte führen. Die Entscheidungen werden normalerweise durch einvernehmliche Beschlüsse der Gesellschafter getroffen. Die Gesellschafter sind dann also faktisch geschäftsführende Gesellschafter. 

Natürlich können die Gesellschafter aber auch eine oder mehrere Personen bevollmächtigen oder benennen, die die Geschäfte der GbR nach außen hin vertreten. Diese Bevollmächtigten oder benannten Personen können dann als Ansprechpartner und Repräsentanten der GbR auftreten und zum Beispiel Verträge abschließen oder geschäftliche Entscheidungen treffen. Allerdings bleibt die Entscheidungsgewalt trotzdem bei den Gesellschaftern der GbR.

Foto(s): ©Adobe Stock/Yakobchuk Olena

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