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Keine erhöhten Bußgelder für SUV- Fahrer

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Dem ein oder anderen mag im Sommer zu Gehör gekommen sein, dass in einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt/Main vom 03.06.2022 – Az. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 entschieden worden war, dass SUV- Fahrer (Sports Utility Vehicle) aus Sicht des Amtsgerichts im Rahmen von Verkehrsverstößen mit einem erhöhten Bußgeld zu belegen seien, da sich aufgrund des verwendeten Kraftfahrzeuges (SUV) per se eine erhöhte Betriebsgefahr ergebe, insbesondere bestünde ein höheres Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Diese begründete das Amtsgericht hauptsächlich mit der „kastenförmigen Bauweise" und der "erhöhten Frontpartie“ derartiger Fahrzeuge.

In dieser Entscheidung ist eine eindeutige Abweichung des Amtsgerichts von der eigentlich zu verhängenden Regelstrafe zu sehen. Diese Ungleichbehandlung von SUV gegenüber anderen Kraftfahrzeugen rechtfertigt das Amtsgericht in seiner Entscheidung mit einer vermeintlich größeren abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Davon abgesehen, dass sich eine „Gefährdungshaftung“ so eigentlich nur im Zivilrecht findet, wäre ein derartiges Abweichen vom Normalfall (Regelsatz) ohnehin nur bei einem deutlichen Abweichen statthaft, d.h. bei Vorliegen außergewöhnlicher, besonderer Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters.     

Wo ist die Grenze?

Bei der Einordnung des Amtsgerichts stellt sich indes bereits die Frage, wo sind die Grenzen dieser Einordnung zu ziehen, m.a.W. welcher Fahrzeugtyp bzw. welche Marke sind als „besonders gefährlich“ anzusehen und welche nicht? Welche Rolle spielen die Zulassungszahlen, das Fahrzeugalter, das Fahrzeugdesign und die verbauten Sicherheitssysteme? Wie erfolgt eine Abgrenzung zu Fahrzeugen mit ähnlichen Eigenschaften, wie insbesondere Transporter und Minivans?

Anders als durch das Amtsgericht angenommen bedarf also stets einer genauen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles; die Erhöhung nur aufgrund der pauschalen Einordnung als „SUV“ kann nicht ausreichend sein und erscheint ferner willkürlich.

Als Mindestanforderung wäre durch das Amtsgericht zumindest einmal eine nähere Bestimmung des Fahrzeugtyps „SUV“ erforderlich gewesen, da es hierzu keine gesetzlichen Definitionen gibt und sich auch innerhalb dieser Klasse erhebliche Abweichungen hinsichtlich der Größe, der Form und des Gewichts beobachten lassen. Der einfache Schluss des Amtsgerichts, nur anhand einer vermeintlichen Gruppenzugehörigkeit („SUV“) auf eine erhöhte Betriebsgefahr abzustellen, ist folglich nicht möglich und dürfte auch gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen.

Durch das Amtsgericht wäre festzustellen gewesen, ob das konkrete Fahrzeug des Betroffenen eine so erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufgewiesen hat, dass der vorliegende Einzelfall deutlich von allen im Bußgeldkatalog erfassten Normalfällen abweicht. Dies hat das Amtsgericht unterlassen, so dass hierin ein Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Rechtsfolgenentscheidung zu sehen ist, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts durch das OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.09.2022 - 3 Ss-OWi 1048/22) schlussendlich auch als unrichtig deklariert wurde.

Foto(s): J. Weber

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