Keine Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.07.2023

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Seit dem 01. Juli 2023 muss gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wieder mindestens 1/3 der Beschäftigten in einem Betrieb oder in einer Betriebsabteilung (vergl. § 97 SGB III)  von einem Arbeitsausfall betroffen sein.

Außerdem müssen wieder vorrangig etwaige Minusstunden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.

Gemäß § 95 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeit, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall ist - wie bereits vor den eingeführten Erleichterungen - jetzt nur noch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres jeweiligen Bruttoentgelts betroffen ist.

Gemäß § 97 S. 2 SGB III gilt jedoch auch eine Betriebsabteilung als Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld.

Gemäß § 96 SGB III kann die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens nicht verlangt werden, soweit es vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt.

Ebenfalls kann die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens nicht verlangt werden, soweit es den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers übersteigt. 





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