Keine Insolvenzanfechtung bei Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Selbstverständlichkeit, die in der Praxis häufig übersehen wird, war wieder einmal Gegenstand einer Gerichtsentscheidung. Die Insolvenzanfechtung ist auch im Fall der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) möglich. Allerdings wird gerade dort ein besonderer Ausschlussgrund übersehen. Zahlungen, die der spätere Insolvenzschuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen („Pfändungsfreibetrag“) erbracht hat, kann der Insolvenzverwalter vom Empfänger der Zahlung nicht im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangen.

Im Fall des AG Kassel, der am 14.11.2017 entschieden wurde (Az. 435 C 1558/17), verlangte der Insolvenzverwalter eine vom Schuldner geleistete Geldbuße zurück. Das Gericht verneinte einen Anspruch mit dem Hinweis darauf, dass Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff auf unpfändbare Vermögensgegenstände des Schuldners haben. Dies gilt auch für den nicht pfändbaren Anteil des Einkommens. Diese Ansicht ist schon deshalb richtig und konsequent, weil das Insolvenzverfahren in erster Linie immer noch ein Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ist. Im Rahmen der Gesamtvollstreckung gelten aber fast alle Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung. Dies wird in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt (§ 36 InsO). Der Grund hierfür ist einfach: Auch im Gesamtvollstreckungsverfahren soll dem Schuldner das Existenzminimum verbleiben. Bemerkenswert ist, dass vergleichbare Konstellationen immer wieder durch die gerichtlichen Instanzen getrieben werden. So musste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.04.2016 (Az. IX ZR 145/15) mit der Frage befassen, ob aus unpfändbaren Vermögen geleistete Prämienzahlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Ergebnis: Selbst wenn alle sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, lohnt es sich, die Mittelherkunft genau zu überprüfen.

Dr. Olaf Hiebert


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert

Beiträge zum Thema