Keine Neuwertentschädigung, wenn Schuppen durch 3 Fertiggaragen ersetzt werden

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Wenn anstelle des Schuppens Fertiggaragen errichtet werden, gibt es keine Neuwertentschädigung.

Bei einem durch Brand zerstörten Gebäude gibt es keine Erstattung des Neuwerts, wenn der Versicherungsnehmer anstelle eines für Landwirtschaftsgeräte genutzten Schuppen drei Fertiggaragen errichtet. Das Oberlandesgericht München hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass mit den drei Fertiggaragen keine Sachen hergestellt worden sein, die nach ihrer Zweckbestimmung dem zerstörten Schuppen entsprechen würden. Ob die beiden Gebäude einander nach der Art entsprechen, ist damit im Ergebnis unerheblich. Der Neubau eines baugleichen Schuppens hätte einen Aufwand von 34.632,61 € erfordert. Der Zeitwert des Schuppens betrug 3.500 €. Für den Bau der drei Fertiggaragen bezahlte der Versicherungsnehmer 34.899,89 €. Der Versicherer erstattete (neben den Abbruchkosten) nur den Zeitwert des Schuppens. Der Versicherungsnehmer hatte behauptet, er beabsichtige die Garagen – wie zuvor den Schuppen – als Abstellfläche für (landwirtschaftliche) Geräte zu nutzen.

Unerheblich ist, dass der Versicherungsnehmer die drei Fertiggaragen mit einem nahezu gleich hohen finanziellen Aufwand errichtet hat, wie er für den Neubau eines dem zerstörten, vollkommen baugleichen Schuppens erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der anderen Zweckbestimmung sowie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der strengen Neuwertklausel sind die Voraussetzungen für einen Anspruch einer über den Zeitwertschaden hinausgehenden Entschädigung nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer hat eine derart wesentliche Veränderung geschaffen, dass sich die neue Errichtung nicht mehr nur als Ausgleich des Schadens darstellt, der dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden ist, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden musste, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellen wollte. Die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel liegen nach Ende einer Entscheidung des OLG Dresden auch vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach errichtet wird. Identität wurde verneint bei einem Neubau, der die frühere Nutzfläche um 53 %, den umbauten Raum um 60 % überstieg (OLG Frankfurt, RUS 2006,112). Ebenso verneint, wenn anstelle eines Gastronomiebetriebs Kleinstwohnungen bei doppelter Grundfläche und Rauminhalt hergestellt werden (OLG Köln, Versicherungsrecht 2008,962) oder bei einer unterschiedlichen Zahl der Etagen und Wohnungen (OLG Köln, RUS 2001,156). Nicht beanstandet wurde eine Vergrößerung der Wohnfläche von 116 m² auf 171,29 m².


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