Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten

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Der Gesetzgeber hat eine „Regelungslücke“, die dazu führte, dass Betroffene in einer bestimmten Konstellation zwei Fahrverbote gleichzeitig antreten konnten, geschlossen.

Hatte ein Betroffener beispielsweise zwei Fahrverbote (ohne Schonfrist) von jeweils einem Monat anzutreten, konnte er sie gleichzeitig antreten. Letztlich „verkürzte“ sich dann die Dauer der Fahrverbote von insgesamt zwei Monaten auf einen Monat (sog. Parallelvollstreckung von Fahrverboten).

Dem hat der Gesetzgeber nun durch Einfügung eines weiteren Absatzes in die Vorschrift des § 25 StVG ein Ende gemacht:
§ 25 (2b) lautet:

(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Man könnte also sagen: Aus dem guten alten „aus-zwei-mach-eins“ wurde ein „doppelt-vollstreckt-hält-besser“.

Mit der Verhängung eines Fahrverbotes durch die Bußgeldstelle muss vor allem in folgenden Fällen gerechnet werden:

- Geschwindigkeitsüberschreitungen um 41 km/h außerhalb geschlossener oder um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften

- zweimalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres

- Rotlichtverstöße, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hat oder es zu einer konkreten Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist

- beharrliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung

Was Sie gegen ein drohendes oder bereits verhängtes Fahrverbot tun können, erkläre ich Ihnen in meinem Video.



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