Keine uneingeschränkte Einsichtnahme mehr in das Transparenzregister

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Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20, C-601/20, entschieden, dass die Informationen im Transparenzregister von der breiten Öffentlichkeit nicht mehr uneingeschränkt eingesehen werden dürfen.

Eine Beschränkung der Einsichtnahme für die Öffentlichkeit sei erforderlich, um die Rechte Dritter zum Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der EU nicht zu verletzen. Die in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie enthaltenen Regelungen zur Offenlegung der Daten im Transparenzregister sei mit der Grundrechten unvereinbar. Die Bestimmungen der EU-Geldwäscherichtlinien, die in Deutschland im GwG (Geldwäschegesetz) und in den Verordnungen zum Transparenzregister umgesetzt wurden, bieten nach Auffassung des EuGH keine hinreichenden Garantien, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.

Seit dieser Entscheidung muss bei einem Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme begründet werden. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht nur noch gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft) oder bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Soweit die Selbstauskunft durch Dritte, aber für den Eingetragenen beantragt wird, muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der im Transparenzregister Eingetragene seine Zustimmung zur Einsichtnahme erteilt hat

Foto(s): @pixabay.com

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