Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei außerordentlicher Kündigung durch die Bank

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Wenn man seine fälligen Darlehensraten nicht mehr bedienen kann, kündigt die betreffende Bank in aller Regel den Darlehensvertrag außerordentlich aufgrund des Zahlungsverzuges. Fast immer wird dann auch eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Mit Urteil vom 19. Januar 2016 hat der BGH zum Aktenzeichen XI ZR 103/15 entschieden, dass eine Bank bei einer außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzuges keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen darf.

Diese Entscheidung betrifft Kredite, die man als Verbraucher aufgenommen hat. Darlehen, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gewährt worden sind, fallen nicht darunter.

Kündigt nun also eine Bank außerordentlich einen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges (der Darlehensnehmer konnte die fälligen Raten nicht mehr zahlen) verlangt diese im Allgemeinen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 2016 darf eine Bank also im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen!

Betroffene Verbraucher können vor dem Hintergrund dieses Urteils des Bundesgerichtshofes eine Erstattung der bereits berechneten Vorfälligkeitsentschädigung von der jeweiligen Bank fordern. Ebenso können betroffene Verbraucher im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Bank (wegen Zahlungsverzuges) die Zahlung einer geforderten Vorfälligkeitsentschädigung verweigern.


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