KG (Berlin): Zur Zulässigkeit der Übernahme der Gründungskosten von mehr als 10% des Stammkapitals einer GmbH

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Die Gründer einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) regeln, dass der Gründungsaufwand von der GmbH zu tragen ist. Dabei darf die GmbH nach vielfach vertretener Meinung in der Rechtsprechung nur die Gründungskosten in „angemessener“ Höhe übernehmen. Üblicherweise akzeptieren die Registergerichte ohne weitere Nachweise solche Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, wonach die Gesellschaft die Gründungskosten in Höhe von bis zu 10% des Stammkapitals trägt. Nun mehr hat das Kammergericht (nachfolgend: „KG“) in Berlin mit Beschluss vom 26.10.2021 (Az.: 22 W 44/21) entschieden, dass der von einer GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand jedenfalls dann nicht auf einen Betrag in Höhe von 10% des Stammkapitals begrenzt ist, wenn der GmbH freies Kapital in Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.

In dem vom KG zu entscheidenden Fall wurde eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt. Der Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH sah ein Stammkapital von 40.000,00 € und die Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH in Höhe von 10.000,00 € (und damit in Höhe von 25% des Stammkapitals) vor.

Das KG hält zunächst fest, dass eine (starre) Beschränkung der Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwands auf bis zu 10% des Stammkapitals nicht bestehe. Die zulässige Höhe der übernehmbaren Gründungskosten richte sich vielmehr nach § 26 Abs. 2 AktG analog und dem daraus resultierendem Gläubigerschutz, d.h. dem Interesse der Gläubiger der GmbH, dass die Gesellschaft – jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung – über ein möglichst hohes Gesellschaftsvermögen verfügt. Die zulässige Höhe ist daher (nach Ansicht des KG) nicht nur anhand der Stammkapitalziffer, sondern auch anhand des freien Vermögens der Gesellschaft, zu beurteilen. Verfügt die GmbH nach Abzug der Verbindlichkeiten über genügend freies Kapital (im konkreten Fall: fast zwei Millionen Euro), so sei keine zulasten der Gläubiger gehende Unterfinanzierung gegeben.

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