KI-Token/Coins: Rechtliche Bedingungen! Anwaltsinfo!

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Das Interesse von Unternehmen, KI-Token oder KI-Coins, also Token bzw. Coins zum Thema Künstliche Intelligenz, KI, herauszugeben, nimmt stetig zu.

Das System Chat GPT hatte einen regelrechten Run im KI-Bereich verursacht, und das noch neue Jahr 2023 könnte sich damit in der Tat zum Jahr der "KI/Künstlichen Intelligenz-Token" entwickeln, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Zeit für Dr. Späth, für interessierte Start-ups und Unternehmen die rechtlichen Anforderungen für die Durchführung/Ausgabe von KI-Token/Coins zu beleuchten.


Auch bei einem KI-Token/Coin handelt es sich grundsätzlich um eine Emission auf der Blockchain, allerdings mit Bezug zum Thema Künstliche Intelligenz/KI.

Mit KI-Token/Coins können Gelder zur Unternehmensfinanzierung über die Blockchain "eingesammelt" werden.

Ein großer Vorteil an die Handelbarkeit, denn die Blockchain hat (im Gegensatz z.B. zu anderen Handelsplätzen) 24 Stunden geöffnet.

An die Vertragsgestaltung hinsichtlich der erforderlichen Verträge sollte hierbei nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Coautor des Buches "Security Token Crowdfunding" und Partner bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, große Sorgfalt aufgewandt werden, um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein..

Die rechtliche Ausgestaltung des KI-Tokens ist dabei entscheidend, d.h., ob ein Utility Token, Currency Token oder auch z.B. Security Token vorliegt/vorliegen soll.

Unter anderem hiervon hängt auch bei KI-Token/Coins ab, ob ein Wertpapierprospekt nach der EU-Prospektverordnung zu erstellen ist oder nicht, denn ein Wertpapierprospekt ist in der Regel umfangreich mit vielen Seiten und die Erstellung eines Wertpapierprospektes ist in der Regel schwierig und mit hohen Kosten verbunden. 

Ansonsten kann geprüft werden, ob ein Wertpapierinformationsblatt gem. § 4 Abs. 3 WpPG n.F. ausreichend ist, das nur wenige Seiten umfassen muss und somit eine erhebliche Erleichterung vor allem bei kleineren Emissionen darstellt, denn in der Regel ist hier die sog. 8 Mio. €-Grenze neben weiteren Voraussetzungen zu beachten.

Für Emittenten interessant ist insbesondere auch Art. 24 EU-Prospekt-VO, wonach eine Nutzung des Wertpapierprospektes auch in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist, sofern er einmal gebilligt wurde.

Da inzwischen auch Handelsplattformen für KI-Token in Zukunft verstärkt gefragt sein könnten, sollten auch die diesbezüglichen eventuellen weiteren Voraussetzungen an den Betrieb einer KI-Handelsplattform, wie z.B. gem. § 32 KWG, immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Fazit:  Das Jahr 2023 könnte das Jahr der KI und auch der KI-Token/Coins werden.

Umso wichtiger ist es für Start-ups und Unternehmen, die in dem Bereich tätig werden sollen, sich hier rechtlich abzusichern und die erforderlichen rechtlichen Regularien einzuhalten, um hier auf der sicheren Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit ca. 20 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.   



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