Kinderfotos in sozialen Medien

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Kinderfotos in sozialen Medien


Immer häufiger sahen sich in der jüngeren Vergangenheit die Familiengerichte mit dem Thema „Soziale Medien“ konfrontiert. 

Zuletzt hat das OLG Düsseldorf per Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21 – entschieden, dass für die Verbreitung von Kinderfotos in digitalen sozialen Medien, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, die Einwilligung beider Elternteile erforderlich ist.

Im konkreten Fall übten die getrenntlebenden Eltern der im Jahr 2010 geborenen Töchter die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos der Töchter auf Facebook, Instagram und auf ihrer Webseite zu Werbezwecken für ihr Frisörgewerbe.

Der Vater ist damit einverstanden. Die Mutter verlangt hingegen von der Lebensgefährtin des Vaters, die Fotos zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ferner fordert sie vom Vater die Mitwirkung zu rechtlichen Schritten gegen die Lebensgefährtin. Dies verweigert der Vater.

Das Gericht hat auf Antrag der Mutter dieser das (Teil-)Sorgerecht für die Töchter bezüglich des Vorgehens wegen der Bilder gegen die Lebensgefährtin übertragen.

Als Begründung hat es angeführt, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1628 BGB handelt, da die Bilder nicht gelöscht werden können und eine unbeschränkte Anzahl von Personen sie sehen kann. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Kinder ist betroffen und somit eine Einwilligung beider Eltern, also auch der Mutter, erforderlich.

Keine Rolle spielte, dass auch die Mutter ihrerseits in der Vergangenheit bereits Fotos der Kinder in sozialen Medien veröffentlicht hatte.


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