Kindesunterhalt 2022: Neues Jahr mit neuen Unterhaltsleitlinien

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Auch für das Jahr 2022 kommt es zu Veränderungen beim Kindesunterhalt. Es werden nicht nur die Tabellenbeträge abermals angehoben, sondern es erfolgt eine Erweiterung bei den Prozentsätzen. Endete bislang die Tabelle in Gruppe 10 bei 160 %, wird die Leitlinie nun fortgeschrieben und hat 5 neue Einkommensgruppen erhalten, mit der Folge, dass nun ein Unterhalt bis zu 200 % festgelegt werden kann.

Hintergrund dazu ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2020, dass auch bei einem Einkommen über 5.500 Euro (Gruppe 10) der Unterhalt nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle verlangt werden kann. Für das Jahr 2021 konnte das nicht mehr rechtzeitig in den jeweiligen Leitlinien festgelegt werden. Die Gerichte waren bereits seit der Entscheidung gehalten, die Unterhaltstabellen im Einzelfall fortzuschreiben und den Unterhalt entsprechend festzusetzen. Mit den neuen Leitlinien gibt es nun eine einheitliche Richtlinie. 

Kinder, die über Jugendamtsurkunden, Urteile/Beschlüsse oder notarielle Urkunden vor dem 16.09.2020 verfügen, deren unterhaltsverpflichteter Elternteil in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (ab 5.500 Euro bereinigtes Einkommen aufwärts) lebt, sollten sich grundsätzlich überlegen, ob neben der Anhebung mit den neuen Beträgen nicht auch eine Anhebung des Prozentsatzes in Frage kommt.


Berechnungsbeispiel bei sehr guten Einkommensverhältnissen

Unterhaltsgläubiger verfügt über bereinigtes Einkommen von 10.500 Euro und 2 Unterhaltsverpflichtungen, jeweils Kinder in der Altersstufe 12-17 Jahre

Unterhaltstitel bisher:160 %
Zahlbetrag aus Tabelle neu:743,50 Euro
mit Anhebung Gruppe:200 %
Zahlbetrag dann:956,50 Euro

 Hier entsteht ein Mehr beim monatlichen Unterhalt von 213,00 Euro (!).


Tipp:  Alle Unterhaltsschuldner sollten drauf achten, die Daueraufträge für den Kindesunterhalt für das Jahr 2022 umzustellen.


1. Minderjährige Kinder

In der untersten Einkommensstufe (Mindestunterhalt 100%) sind folgende Zahlbeträge geschuldet:

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)
= Bedarf 396,00 Euro (Anhebung um 3,00 Euro)

Zahlbetrag 1.+2. Kind:286,50 €
Zahlbetrag 3. Kind:283,50 €
Zahlbetrag ab 4. Kind:271,00 €


Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)
= Bedarf 455,00 Euro (Anhebung um 4,00 Euro)

Zahlbetrag 1.+2. Kind:345,50 €
Zahlbetrag 3. Kind:342,50 €
Zahlbetrag ab 4. Kind:330,00 €


Für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)
= Bedarf 533,00 Euro (Anhebung um 5,00 Euro)

Zahlbetrag 1.+2. Kind:423,50 €
Zahlbetrag 3. Kind:420,50 €
Zahlbetrag ab 4. Kind:408,00 €


2. Volljährige

Zahlbetrag 1.+2. Kind:350,00 €
Zahlbetrag 3. Kind:344,00 €
Zahlbetrag ab 4. Kind:319,00 €

 

3. Kinder mit eigenem Hausstand

Für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt der Bedarf wie im Jahr 2020/2021 bei 860 Euro unverändert.

Sofern Sie verpflichtet sind, höhere Beträge als den Mindestunterhalt zu zahlen, können Sie den neu geschuldeten Unterhalt aus der Tabelle (Anhang Zahlbeträge) des Oberlandesgericht Düsseldorf einfach ablesen.

Sie finden diese hier: Zur Düsseldorfer Tabelle

 

[Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 0351 80718-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de 


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