Kindesunterhalt bei Durchführung des Wechselmodells

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Bei dem sog. Wechselmodell handelt es sich um eine Form der Kinderbetreuung, bei der die Eltern nach der Trennung das Kind abwechselnd betreuen. Das Kind wechselt also regelmäßig seinen Aufenthalt zwischen dem Haushalt beider Elternteile, ohne dass ein Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil liegt.

Vereinbaren die Eltern nach ihrer Trennung, das Kind im Wechselmodell zu betreuen, haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dabei unter anderem aus dem Einkommen der Eltern sowie der Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen.

Kinder machen Unterhaltsforderungen gegen Vater geltend

Im konkreten Fall haben die Eltern nach ihrer Trennung vereinbart, die gemeinsamen Kinder im paritätischen Wechselmodell zu betreuen (hälftige Betreuung durch die Mutter, hälftige durch den Vater). Nun machen die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, laufende sowie rückständige Unterhaltsforderungen gegen ihren Vater geltend. Streitig ist dabei die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des Vaters.

Bundesgerichtshof: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Beschluss nun mehrere Fragen zur Unterhaltspflicht im Fall des Wechselmodells klar.

Zunächst stellte er fest, dass die Kinderbetreuung beim Wechselmodell nicht dazu führt, dass die Barunterhaltspflicht gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entfällt. Dies sei nur beim Residenzmodell der Fall, wenn Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.

Weiterhin führe auch der Naturalunterhalt, den ein Elternteil während der Betreuungszeiten leiste, nicht dazu, dass der Barunterhaltsanspruch in Gänze untergehe. Anders als der Naturalunterhalt richte sich der Umfang des Barunterhalts nämlich maßgeblich nach dem Einkommen der Elternteile. Daher könne sich insbesondere für den besserverdienenden Ehegatten auch neben dem Naturalunterhalt noch eine Barunterhaltspflicht ergeben.

Berechnung der geschuldeten Unterhaltsanteile

Der konkrete Unterhaltsbedarf ergebe sich zum einen aus dem Einkommen beider Eltern sowie zum anderen aus den Mehrkosten des Wechselmodells. Zudem sei auch das Kindergeld zu berücksichtigen, das gem. § 1612 b Abs. 1 S. 2 BGB den Unterhaltsbedarf um die Hälfte mindert. Das Elternteil, welches das Kindergeld nicht bezieht, könne sich die Hälfte davon auf den Barbedarf des Kindes anrechnen lassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017, Az.: XII ZB 565/15

Sie haben Fragen zum Thema Kindesunterhalt beim Wechselmodell? Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.

Ihre Ewelina Balcerak

Fachanwältin für Familienrecht in Köln und Düsseldorf


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