Kindesunterhalt – Mehrbedarf – Sonderbedarf im Wechselmodell

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Kindesunterhalt – Mehrbedarf – Sonderbedarf im Wechselmodell

Grundsätzlich wird die Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhaltes zugrunde gelegt. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den Regelbedarf des Kindes. Der Regelbedarf umfasst den Grundbedarf des Kindes, also die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung.

Kosten welche nicht darunter fallen, stellen den Zusatzbedarf eines Kindes dar. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Mehrbedarf ist der Bedarf, der regelmäßig und wiederkehrend anfällt. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Nachhilfeunterricht oder für Musikunterricht.

Des Weiteren gibt es den sogenannten Sonderbedarf. Der Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht. Er ist nicht vorhersehbar, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für eine Brille, Kosten einer notwendigen kieferorthopädischen Behandlung oder mobile Geräte wie tablets, die für den Unterricht nötig sind. Sonderbedarf kann, im Gegensatz zum Mehrbedarf, bis zu einem Jahr nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. 

Im sogenannten Residenzmodell lebt das Kind überwiegend beim betreuenden Elternteil und der andere Elternteil leistet den Unterhalt. 

Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen und sind daher beide für den Kindesunterhalt zuständig. Allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern entsprechend der Einkommensverhältnisse. Selbiges gilt für den Mehr- und den Sonderbedarf. Beide Elternteile müssen anteilsmäßig für den Zusatzbedarf ihres Kindes aufkommen. 

Um die jeweiligen Anteile der Beteiligung ermitteln zu können, muss das jeweilige Einkommen beider Elternteile bekannt sein und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden. Von jedem Einkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen (1.160,- Euro bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit unverheirateten minderjährigen Kindern; Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2022). Das errechnete Einkommen wird nun ins Verhältnis zueinander gesetzt.


Dieser Beitrag soll lediglich einen Überblick geben und ersetzt keine fundierte Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin.  

Foto(s): ©Pixabay/ Vlad Vasnetsoy

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