Kindesunterhalt und die eigenen Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen

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Häufig stellt sich der zum Unterhalt Verpflichtete die Frage, wie seine eigenen Lebenshaltungskosten beim Unterhalt berücksichtigt werden.

Die von den Gerichten zur Berechnung von Kindesunterhalt herangezogene Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern einen notwendigen Eigenbedarf, den sogenannten Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 Euro (Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2021). Hierin sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Die Überschreitung der Wohnkosten ist häufig der Fall und muss in einem Unterhaltsverfahren vom Unterhaltspflichtigen dargelegt und begründet werden. Dabei übersieht der Unterhaltspflichtige mitunter, dass er seine Wohnung nicht alleine bewohnt.


Damit hat sich das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 01.12.2020 zum Geschäftszeichen 13 UF 375/20 auseinandergesetzt. In diesem Verfahren wandte der zum Unterhalt verpflichtete Antragsgegner ein, der notwendige Selbstbehalt sei aufgrund seiner erhöhten Wohnkosten anzuheben.

Der Antragsgegner wandte ein, erhöhte Wohnkosten in Höhe von 833,72 Euro monatlich zu zahlen. Die Wohnkosten setzen sich aus Miete, Betriebskosten- und Heizkosten-vorauszahlung zusammen.

Der Unterhaltspflichtige übersah jedoch, dass die angegebenen Wohnkosten nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern auch jenen seiner neuen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder aus der neuen Ehe abdecken.


Der Wohnbedarf der Kinder zählt zu ihrem Lebensbedarf und ist in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle pauschal mit 20% berücksichtigt. Das Gericht berücksichtigte beim Antragsgegner einen Barunterhalt gemäß der ersten Einkommensgruppe. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle wurden dem derzeitigen Stand (01.01.2021) angepasst. Nach dem im Jahr 2021 gültigen Tabellenbetrag von 393,00 Euro, stehen den beiden Kindern aus der neuen Ehe des Antragsgegners zusammen 157,20 Euro im Monat (2 x 0,2 x 393 €) für ihren Wohnbedarf zur Verfügung. Die vom Antragsgegner geltend gemachten erhöhten Wohnkosten reduzieren sich folglich um diesen Betrag auf 676,52 Euro (833,72 € – 157,20 €).

Die verbleibenden 676,52 Euro decken den Wohnbedarf des Antragsgegners und seiner neuen Ehefrau und sind aufzuteilen.

Unterhaltsrechtlich ist allein sein eigener Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, welcher sich auf 338,26 Euro (1/2 x 676,52 €) beläuft. Dieser Betrag liegt unter dem im notwendigen Selbstbehalt von 1.160 Euro enthaltene Wohnkostenbetrag.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen war daher nicht anzuheben.

Das Gericht führte ferner aus, dass, sollte das Familieneinkommen der neuen Familie des Antragsgegners nicht ausreichen, um auch die Wohnkosten der neuen Ehefrau des Antragsgegners zu decken, ist die Familie des Antragsgegners auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen.


Das Gericht führte ferner aus, dass, sollte das Familieneinkommen der neuen Familie des Antragsgegners nicht ausreichen, um auch die Wohnkosten der neuen Ehefrau des Antragsgegners zu decken, ist die Familie des Antragsgegners auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen.


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