Klage auf Rückabwicklung gescheitert: Verträge von Pfando vom Amtsgericht Charlottenburg als rechtmäßig bestätigt

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Die Firma Pfando’s cash & drive tritt auf dem Markt mit einem Produkt als Kredit-Alternative auf. Da die klassische Pfandleihe indes die Begründung eines Faustpfandes erfordert, wählt Pfando dabei den Weg des Sale-and-rent-back-Vertrags, um dem Kunden die Möglichkeit der weiteren Nutzung des Fahrzeugs zu eröffnen.

Kann ein Kunde das Auto zum Ende der Vertragslaufzeit im Rahmen der Versteigerung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zurückerwerben, locken Anwälte häufig mit der Aussicht, dass ein gewerblichen Rückkaufhandels nach § 34 Abs. 4 GewO vorliegen würde, um so das Fahrzeug „durch die Hintertür“ zurückzuerhalten.

Dem hat nun das Amtsgericht Charlottenburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 26. April 2021 zur Geschäftsnummer 237 C 13/21 einen Riegel vorgeschoben: Das Gericht bestätigte, dass das zu beurteilende Vertragswerk generell nicht unter die Norm des § 34 Abs. 4 GewO falle und die Verträge der Firma Pfando’s cash & drive somit rechtsmäßig sind.

Die Klägerin hatte 2019 ihr Fahrzeug an Pfando’s cash & drive GmbH verkauft, den Kaufpreis erhalten, im Anschluss das Auto zurückgemietet und weiter genutzt. Nach Ablauf der vereinbarten Befristung kümmerte sich die Klägerin nicht um ihre vertraglichen Pflichten: Weder gab sie das Fahrzeug zurück, noch bemühte sie sich um eine Verlängerung der Mietvereinbarung. Stattdessen forderte sie sowohl das Eigentum am Fahrzeug zurück und begehrte zugleich die Erstattung der geflossenen Mieten.

Gegenstand der Klage war die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Pfando‘s an die Klägerin sowie Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO, welcher den gewerblichen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verbiete, nichtig seien und vor diesem Hintergrund der Kauf- und der Mietvertrag rückabzuwickeln seien.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat dies ausdrücklich abgelehnt und im konkreten Fall die Rechtsansicht der Pfando’s cash & drive GmbH bestätigt, dass sich die Verträge an der Rechtsprechung des BGH zum Rückkaufhandel (I ZR 179/07) messen lassen können. Das Gericht vertritt überzeugend die Auffassung, dass die zu beurteilenden Verträge (Kaufvertrag und Mietvertrag; Sale-and-rent-back) nicht gegen das Verbot des Rückkaufshandels nach § 34 Abs. 4 GewO verstoßen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das zu bewertende Vertragsmodell der Firma Pfando’s cash & drive gerade kein Rückkaufsrecht zugunsten der Klägerin vorsieht. Stattdessen wurde ihr das Recht eingeräumt, entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 1239 BGB bei der im Rahmen der Verwertung vorgesehenen Versteigerung des Fahrzeugs mitzubieten. Hierin kann jedoch nach überzeugender Begründung des Gerichts kein Rückkauf gesehen werden.

Da der Klägerin zudem der Überschuss aus der Versteigerung zufiele, ist auch keine Umgehung der Schutzvorschriften der Pfandleiherverordnung gegeben. Ebenso stellte das Gericht fest, dass die Miethöhe ebenfalls nicht zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien führen konnte.

Das Verfahren zeigt, dass Prozesse gegen die Firma Pfando’s cash & drive sorgfältig geprüft werden sollten. Allein der unreflektierte Bezug auf ein Gesetz kann schnell zur bösen Kostenfalle für die Kläger werden. In der konkreten Sache trägt die Klägerin die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens. Leichtfertig unkritischem anwaltlichen Rat zu folgen, kann damit schnell teuer werden.


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