Pfando-Verträge: Bundesgerichtshof bestätigt Vereinbarkeit mit der Gewerbeordnung

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Bundesgerichtshof bestätigt Vereinbarkeit der Verträge mit der Gewerbeordnung und hebt drei Urteile gegen Pfando auf!


An dieser Stelle habe ich mehrfach dargestellt, dass Pfando Marktführer in Sachen cash & drive ist. Mehr als 20.000 zufriedene Kunden zeigen, dass für das Angebot des Unternehmens ein Bedürfnis am Markt besteht.

Gleichwohl sahen vermehrt Oberlandesgerichte in dem Vertragswerk einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (kurz: GewO) und unterstellten damit Pfando einen verbotenen Rückkaufhandel.

Dieser rechtsirrigen Ansicht hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben: Am 16. November 2022 entschied das höchste deutsche Zivilgericht nämlich, dass die Norm der Gewerbeordnung bei den zu überprüfenden Verträgen nicht zur Anwendung gelangen kann (BGH vom 16. November 2022 zu VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21).

Damit steht fest: Pfando handelt rechtstreu!


Was bietet Pfando überhaupt?

Die Pfando’s cash & drive GmbH ist eine staatlich zugelassene Pfandleiherin. Im Rahmen dieses Angebots hat sich das Unternehmen ausschließlich auf Kraftfahrzeuge jeglicher Art spezialisiert. Wie bei einem gewöhnlichen Pfandleihhaus kann man sein Fahrzeug verpfänden.

Die Pfandleihe hat jedoch einen Nachteil: Das Pfandgut muss beim Pfandleiher verbleiben. Mag man das bei einer goldenen Uhr oder einem Pelzmantel, gerade im Sommer, noch problemlos verschmerzen, kann dies bei einem Auto ganz anders aussehen. Ist man auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen, muss sich der Kunde während der Pfandleihe auch noch um die Anmietung eines Fahrzeugs kümmern. Diese Kosten können ganz erheblich sein und treten dann noch neben die Kosten der Pfandleihe.

Zur Lösung dieses Problems hat Pfando’s im Interesse der Kunden ein eigenes Vertragswerk entwickelt, bei der Pfando das Fahrzeug ankauft und damit dem Kunden die schnelle und unkomplizierte Liquidität verschafft. Für die Mobilität wiederum vermietet die Pfando’s cash & drive GmbH eben dieses Auto für eine feste Laufzeit an den Kunden zurück. Der Mietpreis kann sich dabei an den Kosten eines vergleichbaren Pfandleihegeschäfts messen lassen.

Der Kunde schlägt also zwei Fliegen mit einer Klappe: Neben der gewünschten schnellen und reibungslosen Liquidität kann er ein Fahrzeug zur eigenen Mobilität nutzen und spart unter dem Strich sogar Kosten im Vergleich zur Pfandleihe.


Und was war in den konkreten Sache passiert?

In allen drei Verfahren veräußerten die Kläger (Kunden) an Pfando‘s ihr Kraftfahrzeug. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das betroffene Kraftfahrzeug nach dem Ende der jeweils für sechs Monate vereinbarten Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung, an der die jeweiligen Kläger teilnehmen durften, durch Pfando verwertet werden. Der vertraglich vereinbarte Aufrufpreis setzte sich jeweils aus dem Ankaufspreis zuzüglich verschiedener weiterer Positionen, wie ausstehenden Mieten, nicht ersetzten Schäden und den Kosten der Versteigerung zusammen.

Im Verfahren VIII ZR 221/21 verkaufte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Smart Fortwo MHD am 13. August 2018 für 1.500,– € an Pfando. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von 4.500,– €. Der Klägerin wurde von Pfando ein Barscheck über 1.500,– € ausgehändigt. An Pfando zahlte die Kundin keine Miete. Nach Ende des Mietverhältnisses gab sie das Fahrzeug weder zurück noch suchte sie anderweitig nach einer Lösung.

Im Verfahren VIII ZR 288/21 verkaufte der Kläger sein Kraftfahrzeug vom Typ Land Rover Defender am 9. Mai 2019 zum Preis von 15.000,– € an Pfando. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von 19.500,– €. Auch in dieser Sache behielt der Kunde das Fahrzeug über die vereinbarte Mietdauer hinaus in Besitz, ohne mit Pfando über das weitere Vorgehen zu sprechen.

Im Verfahren VIII ZR 290/21 verkaufte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Ford Focus am 7. Januar 2020 zum Preis von 3.000,– € an Pfando. Das Kraftfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 4.500,– €. Während der bis zum 7. Juli 2020 vereinbarten Mietzeit verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 297,– €. Nach Unterzeichnung der Verträge überwies Pfando an die Kundin 2.758,77 € und zahlte 241,23 € an deren Haftpflichtversicherer auf einen bereits fälligen Beitrag. Die Kundin zahlte an Pfando aber nur für zwei Monate Miete sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99,– €, insgesamt also 693,– €. Mit Schreiben vom 19. April 2020 kündigte Pfando’s den Mietvertrag aufgrund ausstehender Zahlungen.

In allen diesen Fällen haben die Kunden die Fahrzeuge bis heute in Besitz.


Wie haben die Gerichte zunächst entschieden?

Alle drei Verfahren wurden zunächst vom Oberlandesgericht Frankfurt zu Lasten von Pfando entschieden. Dort war man nämlich der Auffassung, dass die Möglichkeit eines Erwerbs des Fahrzeugs im Wege des Zuschlags bei einer Versteigerung faktisch einem Recht auf Rückkauf gleich käme, welches Pfando einräume. Und hierin wiederum sei ein verbotener Rückkaufhandel zu sehen. Als Rechtsfolge wurden die Verträge als nichtig angesehen.

Gegen sämtliche drei Urteile legte die Pfando’s cash & drive GmbH Revision zum BGH ein.


Was sagt der Bundesgerichtshof?

Mit seinen Urteilen vom 16. November 2022 hob der BGH die von Pfando angegriffenen Urteile auf und verwies die Verfahren zur Neuverhandlung zurück an das OLG Frankfurt.

Der BGH sieht keinen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO bei dem zur Prüfung vorliegenden Vertragsmodell und damit keinen Verstoß gegen das Verbot des Rückkaufhandels. Beeindruckend, zutreffend und rechtlich überzeugend führt der Bundesgerichtshof aus, das die faktische Möglichkeit eines Rückerwerbs dergestalt, dass der Kunde an der Versteigerung teilnehmen und durch Zuschlag das streitgegenständliche Fahrzeug zurückerlangen kann, für die Erfüllung des Verbots des § 34 Abs. 4 GewO nicht ausreicht. Allein die faktische Möglichkeit des Rückerwerbs nach Ende des Mietverhältnisses führt nicht zur Unwirksamkeit der Verträge. Vielmehr ist im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 2009 zur Geschäftsnummer I ZR 179/07 ein einseitiges Gestaltungsrecht erforderlich, um das Verbot auszulösen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Versteigerung ist aber gerade kein solches Gestaltungsrecht.

Begründet wird dies vom BGH damit, dass eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO oder gar deren analoger Anwendung dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG, entgegensteht. Denn ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO als Verbotsnorm ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO bußgeldbewehrt. Solche Normen dürfen nicht über ihren Wortsinn hinausgehend ausgelegt und auch nicht analog angewandt werden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits zivilrechtliche Folgen nach sich zieht, andererseits aber eine – grundsätzlich vorgesehene – Verhängung eines Bußgelds auf Grund des Analogieverbots ausscheiden muss. Daher scheidet eine Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB aus.


Und das vierte Verfahren?

Nicht unter den Teppich fallen soll das vierte Verfahren, welches zu Lasten von Pfando entschieden wurde.

Im Verfahren VIII ZR 436/21 verkaufte der Kläger sein Kraftfahrzeug vom Typ BMW M5 am 2. Januar 2018 für 5.000,– € an Pfando. Während der zunächst bis zum 2. Juli 2018 vereinbarten und anschließend bis zum 1. April 2019 verlängerten Mietzeit verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 495,– €. Bis September 2018 zahlte er an Pfando seine Miete. Nachdem er die Miete für Oktober 2018 nicht gezahlt hatte, kündigte Pfando den Mietvertrag und ließ das Kraftfahrzeug später öffentlich versteigern. Das Berufungsgericht hat der zuletzt noch auf Zahlung von insgesamt 16.445,– € Schadensersatz nebst Zinsen gerichteten Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 15.545,– € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat angenommen, dass Pfando verpflichtet sei, dem Kläger die geleisteten Zahlungen zu erstatten und Schadensersatz für das veräußerte Kraftfahrzeug zu leisten. Der Kläger muss sich allerdings seinerseits den von Pfando erhaltenen Kaufpreis auf seine Forderungen anrechnen lassen.

In diesem Einzelfall hat der BGH die Feststellung des Berufungsgerichts, es läge ein wucherähnliches Geschäft vor, nicht beanstandet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BGH dabei das dem Tatrichter bei der Bewertung dieser Frage zustehende Ermessen nicht durch eigene Erwägungen ersetzen darf, sofern das Verfahren und damit der Weg, wie das Tatsachengericht zu den Feststellungen gelangt ist, nicht fehlerhaft gewesen ist. Eigene Feststellungen zu dem Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäftes hat damit der BGH gerade nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus denkbar, dass der BGH, hätte das Instanzgericht kein Verstoß gegen § 138 BGB angenommen, auch eine solche Entscheidung als rechtsfehlerfrei bewertet hätte.

Eine eigene Bewertung der Verträge von Pfando’s hat der Bundesgerichtshof damit also nicht getroffen.

Wie der Presseberichterstattung nach den Urteilen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Sache um einen lange zurückliegenden Einzelfall. Vergleichbare Fälle – so Pfando – gab es in der Vergangenheit nicht, sodass hier lediglich ein Einzelfall gegen das Unternehmen entschieden wurde, der keinen Einfluss auf dessen unternehmerische Freiheit hat. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass in den anderen entschiedenen Verfahren wucherähnliche Geschäfte schon aus den Sachverhaltsschilderungen heraus erkennbar nicht vorliegen. Pfando, so die Presseberichterstattung, respektiert selbstverständlich die Rechtsauffassung zu dieser Thematik und wird sich künftig noch exakter an die Vorgaben der Rechtsprechung halten.


Fazit:

Die Urteile zeigen erneut, dass die Verträge von Pfando’s interessengerecht für deren Kunden sind und sich zweifellos im Einklang mit der Rechtsordnung befinden. Das Unternehmen beachtet selbstverständlich die gesetzlichen Bestimmungen, weshalb Klagen gegen dieses mit einem nicht unerheblichen Risiko behaftet sind.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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