Klage der rka Rechtsanwälte für die Koch Media GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Klage der rka Rechtsanwälte aus Hamburg vor, die für die Koch Media GmbH Zahlung von Schadenersatz und Aufwendungsersatz einfordern. Wir haben bereits über Klagen und Abmahnungen von rka und Koch Media berichtet, vgl.

Zugrunde liegt auch dieser Klage eine vorherige Abmahnung. Der damals anderweitig vertretene Beklagte hatte daraufhin ein modifiziertes Unterlassungsversprechen abgeben und die Zahlungsforderungen bestreiten lassen.

Die Koch Media GmbH fordert mit ihrem Antrag zu 1. als Aufwendungsersatz die Zahlung eines Betrages i. H. v. 984,60 EUR (aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR) nebst Zinsen. Als Lizenzschadenersatz wird ein Betrag von 900,00 EUR für die vorgeworfene unberechtigte Nutzung gefordert.

Ein großes Augenmerk wird auf die Ermittlung des Anschlusses und des Beklagten gelegt, die auf mehreren Seiten ausgebreitet wird. Nach Ausführungen zur vorherigen Abmahnung und der Höhe der Zahlungsforderungen kommen die rka Rechtsanwälte zur Rechtslage, die inhaltlich weitestgehend den Ausführungen in den Abmahnungen gleicht. Nach Ansicht der rka Rechtsanwälte soll die Deckelung gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht greifen, stattdessen beruft man sich auf Unbilligkeit nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG.

Da die Frage, wie mit einer solchen Klage umgegangen werden sollte/kann, Tatfrage ist und immer vom konkreten Sachverhalt abhängt, kann darauf verzichtet werden, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung hier näher zu besprechen. Wir sehen die Klage vorliegend aus mehreren Gründen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach allerdings sehr kritisch.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema