Klage gegen die Kündigung: Muss während des Prozesses weitergearbeitet werden?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Viele Arbeitnehmer klagen vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sind sie dann verpflichtet, weiterzuarbeiten? Wann bekommen sie ihr Gehalt weitergezahlt, und wann nicht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Hat der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung bekommen, ist er zur Weiterarbeit nicht verpflichtet. Er darf, und muss, von jetzt auf gleich mit der Arbeit aufhören. Bei einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer seine Arbeit bis zum Ende dieser Frist grundsätzlich fortsetzen – darüber hinaus aber nicht.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt wurde. Dann besteht keine Verpflichtung zur Weiterarbeit. Der Arbeitnehmer bekommt allerdings bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin sein Gehalt.

Mitunter ist unklar, ob der Arbeitgeber eine Freistellung ausgesprochen hat. Sagt der Arbeitgeber beim Überreichen des Kündigungsschreibens beispielsweise: „Jetzt kannst du nach Hause gehen“, sollte der Arbeitnehmer zur Sicherheit nachfragen, ob damit eine Freistellung gemeint ist. Um spätere Zweifel auszuschließen, sollte man seine Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten und sich die Freistellung schriftlich bestätigen lassen.

Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein volles Gehalt. Dies gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Gewinnt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, müssen alle Monatsgehälter, vom Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses, nachgezahlt werden. Da dies für Arbeitgeber ein enormes Risiko darstellt, sind sie vor Gericht regelmäßig bereit, mit Arbeitnehmern hohe Abfindungsvergleiche abzuschließen.

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