Kleine Revolution im Pflegerecht

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Die Pflege der Eltern kann sich nun auch finanziell mehr lohnen. Allerdings erst im Erbfall und nur dann, wenn noch etwas von Wert vorhanden ist.

Dies ist eine Folge der Erbrechtsreform der großen Koalition. Am 18.September 2009 passierte das Gesetz den Bundesrat und wird nun am 01.01.2010 in Kraft treten.

Die bisherigen Regelungen waren nahezu 100 Jahre nicht geändert worden. Nach altem bis zum 31.12.2009 geltendem Recht bedeutete die Übernahme der Pflege durch ein Kind ohne eine Vereinbarung einer Vergütung, dass das pflegende Kind im Erbfall für die Pflege in der Regel auch nachträglich keine Entlohnung erhielt.

Eine Ausnahme griff nur dann ein, wenn für die Pflegetätigkeit eine Berufstätigkeit aufgegeben wurde. Nichtberufstätige und Geringverdiener wurden dadurch benachteiligt. In der Praxis spielte die Ausgleichspflicht für Pflegeleistungen nach altem bis zum 31.12.2009 geltendem Recht daher kaum eine Rolle.

Nach neuem Recht ist es ab dem 01.01.2010 nun anders: Die Pflegeleistung ist im Erbfall zwischen den Kindern untereinander grundsätzlich auszugleichen. Dies unabhängig davon, ob das pflegende Kind vorher eine Berufstätigkeit ausgeübt hatte.

Beispiel: Die verwitwete Mutter von 4 Kindern wird von einer ihrer Töchter, die zuvor lediglich Hausfrau im eigenen Haushalt war, vier Jahre bis zum Tod gepflegt. Die anderen Kinder beteiligen sich nicht an der Pflege. Die Mutter hinterlässt ein Haus im Wert von 100.000 EUR und 20.000,- EUR auf dem Sparbuch. Ein Testament existiert nicht.

Nach alten Recht würde jedes der 4 Kinder je 30.000,- EUR erhalten.
Nach neuem Recht würde vom Nachlass zunächst der Wert der Pflegeleistung abgerechnet werden. Mit welcher Summe wird nach dem 01.01.2010 von den Gerichten im Streitfall zu entscheiden sein. Es spricht aber einiges dafür, als Mindestbeträge die monatlichen Leistungen der Pflegekassen zugrunde zu legen. Also bei Pflegestufe III 1.471,- EUR im Monat x 4 Jahre = 70.608,- EUR. Lediglich der Rest des Nachlasses wird unter den anderen Miterben verteilt.

Anspruchsberechtigt sind zunächst die nächsten Abkömmlinge, also ehe- oder nichteheliche Kinder. Daneben sind auch Ersatzerben und die Erben des ausgleichsberechtigten Erben anspruchsberechtigt.

Wichtig ist, dass die Ausgleichspflicht nur die direkten Abkömmlinge, deren Erben, den Erbschaftskäufer und den Erbschaftspfandgläubiger trifft. Der Ehegatte ist dagegen nicht ausgleichspflichtig.

Eine Darstellung aller Einzelheiten der neuen Regelungen würde den Umfang dieses Artikels sprengen. Es sei jedem pflegenden Angehörigen geraten, sich frühzeitig schon vor dem Erbfall durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Es böte sich an, schon vor dem Erbfall eine Vereinbarung über die Entlohnung zu treffen. Wo das nicht möglich ist, ist zu empfehlen, ein Pflegetagebuch zu führen.

Andere Regelungen der Erbrechtsreform:

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
  • Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die Reform ist eine sinnvolle Weiterentwicklung des Erbrechts. Es ist gesellschaftlich sinnvoll, dass die Möglichkeit geschaffen wurde, Leistungen die nahe Angehörige in der Pflege erbringen, im Erbfall berücksichtigen zu können. 

Peter Schulz

Rechtsanwalt


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