Konkurrenz der Mieter um E-Ladestationen?

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(Amtsgericht München, Urteil vom 01.09.2021-416 C 6002/21)

§ 554 Absatz 1 BGB sieht vor, dass der Mieter verlangen kann, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Ausgeschlossen ist der Anspruch allerdings dann, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Urteil vom 01.09.2021-416 C 6002/21) von Interesse, die im Zuge der neu geschaffenen Vorschrift Anhaltspunkte gibt, wie zukünftig möglicherweise rechtlich und tatsächlich zu verfahren ist.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Mieter beabsichtigte, eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden sollte. Bemerkenswert war, dass neben den Einbaukosten keine laufende Nutzungspauschale erhoben worden wäre. Der Vermieter wandte ein, dass über den vorhandenen Hausanschluß nur 5 - 10 Ladestationen angeschlossen werden könnten. Weil aber bereits eine deutlich höhere Anzahl anderer Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet hätten, müsste vom Mieter der städtische Versorger beteiligt werden, der dann aber neben einer Einmalzahlung eine monatliche Nutzungspauschale und eine Strompauschale erhebt. Der städtische Versorger hätte dabei zusätzliche technische Maßnahmen, wie die Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, den Einbau neuer Zuleitungen und neuer Zähler durchgeführt, um eine Versorgung aller zukünftigen Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse zu gewährleisten. Im Ergebnis hätte der Mieter bei dieser Vorgehensweise daher jedenfalls langfristig höhere Kosten zu tragen gehabt. Er verlangte, dass der Vermieter ihm den Anschluss an das vorhandene Stromnetz bzw. die eigene Wohnung erlaubt.

Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters ab. Da damit zu rechnen sei, dass eine Vielzahl von Mietern die Installation von Ladestationen verlangen werde, müsse die elektrische Infrastruktur auch aus Gründen der Gleichbehandlung in entsprechender Weise hergestellt werden. Andernfalls komme es dazu, dass gegenüber später aktiv werdenden Interessenten der Anschluss versagt werden muss, weil die bestehenden Kapazitäten bereits erschöpft sind.

Das Urteil zeigt die auch technisch geprägte Problematik auf, die vom Gesetzgeber wohl nicht abschließend durchdacht ist. Es ist nicht damit getan, dem einzelnen Mieter einen Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen für die Herstellung von Ladestationen zu verschaffen. Die Hausinstallationen reichen meistens im vorhandenen Zustand nicht aus, um den (auch zukünftigen) Ansprüchen aller Mieter gerecht zu werden. Damit stellt sich das Problem der Gleichbehandlung. Es kann nicht derjenige Mieter besser gestellt bzw. bevorzugt werden, der mit seinem Anspruch zuerst kommt. Dies würde zu einer Konkurrenz der Mieter um die noch im Rahmen der bisherigen Hausinstallation möglichen Ladestationen führen. Mit der neuen gesetzgeberischen Lage ist daher verbunden, dass von vornherein Überlegungen angestellt werden müssen, wie die technische Infrastruktur für alle Mieter in ausreichender Weise hergestellt werden kann. Dies kann für den einzelnen Mieter einen höheren finanziellen Aufwand bedeuten. Deshalb muss er im Sinne der gesamten Hausgemeinschaft bzw. der Gleichbehandlung unter den Mietern mit seinen Interessen insoweit zurücktreten, als er an den städtischen Versorger verwiesen werden darf, der die Einrichtung einer für alle Mieter ausreichenden Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird abzuwarten sein, wie die weitere Entwicklung zu diesem sehr aktuellen Thema ist.


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