Kontaktloses Zahlen: Haftung der Bank bei Kartenverlust möglich

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Eine Bank muss ggf. für kontaktlose Zahlungen nach Kartenverlust aufkommen. Dasselbe kann für Zahlungen nach dem Verlust des Handys gelten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 11.11.2020 klargestellt. Der österreichische Verbraucherschutzverein VKI hatte gegen die DenizBank geklagt. Diese hatte in den Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass Zahlungen per kontaktlosem Zahlen auch nach Sperrung der Karte nicht erstattet werden. Eine solche Regelung ist rechtswidrig.

Kontaktloses Zahlen als Risiko

Kontaktloses Zahlen per Karte oder Handy erfolgt in der Regel, ohne dass sich der Karteninhaber oder Handynutzer per PIN oder auf anderem Wege als berechtigter Nutzer des Zahlungsmittels identifiziert. Dies birgt insbesondere im Fall des Kartenverlusts das Risiko, dass Dritte mit der Karte unbefugt Zahlungen veranlassen. Die Karte bzw. das Handy tauscht mit dem Zahlungsterminal auf geringer Distanz Daten aus und vollzieht die Zahlung, ohne dass der Zahler sich weiter zu identifizieren hat.

Was gilt bei Kartenverlust?

Grundsätzlich hat der Karteninhaber den Verlust der Karte unverzüglich zu melden, sobald er dies bemerkt. Sodann ist die Bank verpflichtet, die Karte umgehend zu sperren. Zahlungen, die von Dritten ohne Einverständnis des berechtigten Karteninhabers erfolgen, hat grundsätzlich die Bank zu erstatten.

Haftungsausschluss nur bei technisch ausgereiftem Schutz

Die Bank kann die Haftung für nicht vom Kunden veranlasste kontaktlose Zahlungen von Kleinbeträgen nur dann vertraglich ausschließen, wenn die Karte oder das Zahlungsinstrument (z. B. Handy) nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann. Hierfür muss die Bank aber die technisch vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen.  Die Bank kann sich nicht darauf beschränken, technisch unausgereifte Lösungen einzusetzen. Ist dies hingegen der Fall, hat die Bank weiterhin die unbefugt erfolgten Zahlungsvorgänge an den Kunden zu erstatten. Vor Gericht hat die Bank zu beweisen, dass sie die technischen Möglichkeiten der Sperrung ausgeschöpft hat.

Technisches Risiko beim Zahlungsdienstleister 

Der Europäische Gerichtshof stellt mit dem Urteil nochmals klar, dass grundsätzlich die Bank als Zahlungsdienstleister für Sicherheitsmaßnahmen im Zahlungsverkehr verantwortlich ist. Dabei müssen die getroffenen Maßnahmen den Sicherheitsrisiken angemessen sein, um die Nutzer von Zahlungsdiensten zu schützen und Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu bieten. Folglich kann die Bank ihre Haftung nicht durch technisch minderwertige Lösungen ausschließen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bank neue Geschäftsmodelle bzw. Zahlungsinnovationen anbietet, die für die Bank ggf. wenig margenträchtig sind.  

Verhalten der Banken im Schadensfall

Banken lehnen im Fall nicht vom Kunden veranlasster Zahlungen – sei es per EC-Karte, Kreditkarte oder im Online-Banking – eine Erstattung des Zahlbetrages auf das Kundenkonto häufig ab. Dieses Verhalten entspricht in vielen Fällen nicht der Rechtslage, dass Banken für solche Zahlungen grundsätzlich gegenüber dem Kunden aufzukommen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde gegen ihm zumutbare Sicherheitsvorkehrungen verstoßen hat. Dies hat aber die Bank zu belegen und kann dies dem Kunden - wie so häufig - nicht einfach unterstellen.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 14 Jahren in der Prozessführung tätig.  



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