Kosten der Unterkunft bei SGB II

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Die Kosten der Unterkunft sind immer wieder ein Streitthema vor Gericht. Die Jobcenter verweisen auf Unternehmen, die sie beauftragt haben, um Mietobergrenzen zu entwickeln.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, welche Anforderungen an ein solches Konzept zu stellen sind.

Nach dem Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R, muss für die Ermittlung der angemessenen Kosten ein schlüssiger operativer Datensatz zugrunde gelegt werden.

Das Konzept des Grundsicherungsträgers muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt, vgl. BSG vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08.

Bestehen aber erheblichen Bedenken, die dazu führen, dass es sich nicht um ein sogenanntes schlüssiges Konzept handelt, ist die Folge, dass weiterhin die Werte nach § 12 Wohngeldgesetzt zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zur Anwendung kommen und damit eine bedeutend höhere Miete zugrunde zu legen ist.

Auch das LSG Sachsen hat sich in seiner Entscheidung vom 23.01.2014, Az. L 7 AS 1826/13 B ER, umfassend mit den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept auseinandergesetzt.

Das SG Dortmund wird am 01. Dezember 2016 ein Grundsatzurteil zu den Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis treffen. Nach einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung begegnet das dortige Konzept erheblichen rechtlichen Bedenken.

Es kann nur angeraten werden, dass ähnlich Betroffene eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihren Fall überprüfen zu lassen.


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