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Kurzzeitpflege: Welche Kosten werden übernommen?

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Kurzzeitpflege: Welche Kosten werden übernommen?

Experten-Autor dieses Themas

Die gesellschaftliche Entwicklung in Deutschland zeigt uns ganz deutlich, dass in den nächsten Jahren die Anzahl älterer Menschen in der Bevölkerung weiter zunehmen wird, denn unsere Gesellschaft ist von starker Alterung betroffen. Damit ist nicht gemeint, dass die Menschen immer älter werden. Das stimmt zwar, jedoch zeigt die Demografie, dass der Anteil älterer Menschen gegenüber jüngeren Menschen sehr hoch ist. Die über Jahrzehnte zu niedrige Geburtenrate in Deutschland sorgte für das heutige Ungleichgewicht. Mehr Zuwanderung und mehr Geburten konnten das Ungleichgewicht zwar etwas ausgleichen, jedoch nur zu einem geringen Teil. Dieser Wandel in der Altersstruktur bringt ganz automatisch auch einen steigenden Bedarf an Versorgung unserer älteren Mitbürger mit sich. 

Das Statistische Bundesamt Wiesbaden stellte fest, dass heute jede fünfte Person in Deutschland älter als 66 Jahre ist und infolgedessen auch die Pflegebedürftigkeit steigt. Je höher das Alter, desto höher ist das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Zum Vergleich: Bei den über 90-Jährigen ist der Anteil der Pflegebedürftigen mit 82 % am höchsten. Bei den 70- bis 74-Jährigen lag der Wert dagegen bei rund 9 %. 2021 wurden insgesamt 4,17 Millionen Pflegebedürftige – das sind 84 % – zu Hause versorgt. Davon wurden 3,12 Millionen überwiegend durch Angehörige gepflegt.* Tendenz steigend. 

Diese Zahlen zeigen, wie viel die Angehörigen von Pflegebedürftigen leisten. Doch auch die Angehörigen fallen mal aus und können sich in dieser Zeit nicht um die Pflegebedürftigen kümmern. Ob es beispielsweise eigene Erkrankungen der Pflegeperson sind oder ob die plötzlich notwendige Pflege zu Hause erst einmal organisiert werden muss: Ist die Pflege des Angehörigen zu Hause vorübergehend nicht möglich, kann die bezuschusste Kurzzeitpflege – grundsätzlich ab Pflegegrad 2– in Anspruch genommen werden. Bei der Kurzzeitpflege geht es immer nur um einen kurzen Zeitraum, der überbrückt werden soll. Den rechtlichen Rahmen zur Kurzzeitpflege bildet das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI, § 42 ff.). 

*destatis.de: Mehr Pflegebedürftige, 2023.

Dauer von Kurzzeitpflege – und anfallende Kosten

Die kurzzeitige stationäre Pflege wird durch die Pflegekassen bezuschusst, wenn bei Ihrem Angehörigen grundsätzlich Pflegegrad 2 oder höher anerkannt wurde und die notwendige Pflege nicht von zu Hause und nicht von einem Pflegedienst gewährleistet werden kann. Prüfen Sie vor der Antragstellung auch, ob die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege stattfinden soll, von der Pflegekasse zugelassen ist. Haben Sie diese Punkte beachtet, können Sie Zuschüsse von der Pflegekasse beantragen.  

Die Dauer der Kurzzeitpflege darf im Kalenderjahr maximal acht Wochen beziehungsweise 56 Tage betragen. Dafür steht ein Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von höchstens 1774 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Höhe gilt grundsätzlich für Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Der Zuschuss gilt dabei ausschließlich für die Pflegekosten. 

Selbst finanzieren müssen Sie den Eigenanteil für: 

  • Kosten der Unterkunft (Kosten für Strom, Heizung, Warmwasser, Reinigung der Zimmer, Entsorgung des Mülls usw.) 

  • Kosten der Verpflegung (alle Mahlzeiten)  

  • Investitionskosten (Kosten des Wohnraumes, anteilige Kosten zur Instandhaltung und für notwendige Baumaßnahmen des Pflegeheims, anteilige Kosten der technischen Anlagen usw.) 

Wie hoch der Eigenanteil der Kurzzeitpflege ist, hängt auch von den Tagessätzen der jeweiligen Einrichtung ab, dessen Höhe zudem regional oft sehr unterschiedlich ist. Da dieser Eigenanteil in jedem Fall nicht gerade unerheblich ist, fragen sich viele, ob es noch weitere Möglichkeiten der finanziellen Entlastung gibt. Zum einen werden auch bei der vorübergehenden Kurzzeitpflege Pflegegeldleistungen in Höhe von 50 % Ihres bisher an Sie gezahlten Pflegegeldes erbracht. Pflegegeld erhalten Sie bei der häuslichen Pflege ab Pflegegrad 2. Zum anderen besteht die Möglichkeit, den Etat für die Verhinderungspflege zu nutzen. Doch dazu gleich mehr. 

Ist eine Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad möglich?

Die Antwort lautet: Ja, in Ausnahmefällen. Nämlich wenn Ihr Angehöriger zwar keinen anerkannten Pflegegrad hat, aber beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation plötzliche eine Pflegebedürftigkeit eintritt (§ 39c SGB V), bei der die häusliche Pflege nicht oder nicht vollständig ausreicht. Dann können auch ohne anerkannten Pflegegrad die Leistungen zur Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI erbracht werden. 

Kann man Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Einige von Ihnen haben vielleicht schon von der Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gehört. Um dies zu erklären, möchte ich ganz kurz auf die Verhinderungspflege eingehen: Die Verhinderungspflege findet im häuslichen Umfeld statt und gilt als Vertretung beziehungsweise Ersatz, beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson des Pflegebedürftigen. Ist die Pflegeperson also verhindert (Verhinderungspflege), gewährt die Pflegeversicherung notwendige Pflegekosten für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 1612 €. Dies gilt für einen anerkannten Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5

Wenn Sie die Leistungen zur Verhinderungspflege noch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Sie diese zusammen mit den Leistungen zur Kurzzeitpflege kombinieren. Dadurch können Sie letztendlich für eine erforderliche Kurzzeitpflege mit insgesamt bis zu 3386 € in einem Kalenderjahr – gilt vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres – bezuschusst werden: 

    1774 € Budget Kurzzeitpflege + 1612 € Budget Verhinderungspflege 

= 3386 € möglicher Gesamtzuschuss 

Ist eine Kurzzeitpflege auch zu Hause möglich?

Nein. Grundsätzlich erfolgt die Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen stationären Einrichtung durch stationäre Fachkräfte. Eine Ausnahme davon bilden gemäß § 42 SGB XI bestimmte Einzelfälle wie sehr junge Pflegebedürftige oder Pflegebedürftige mit einer Behinderung, wenn die zugelassenen Einrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Weiter heißt es in § 42 Sozialgesetzbuch: 

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.“

Das bedeutet in Nicht-Juristendeutsch: Muss die Pflegeperson beispielsweise an einer Reha-Maßnahme teilnehmen, kann der Pflegebedürftige in Einzelfällen mitgenommen oder in der Nähe untergebracht werden. 

So erhalten und stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege

Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann vom Pflegebedürftigen selbst oder auch von einem Bevollmächtigten oder einem gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Dabei gilt es, diesen Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die nahe gelegenen zugelassenen Einrichtungen vielleicht nicht immer sofort einen Platz frei haben. Bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten Sie entsprechende Antragsformulare, die ausgefüllt werden müssen. Sie können auch persönlich in der Geschäftsstelle der Pflegekasse erscheinen und sich dort das Formular zum Antrag holen oder um Hilfe beim Ausfüllen des Antrags bitten.  

Mittlerweile können Anträge auf Kurzzeitpflege auch online eingereicht werden. Oft genügt aber der klassische Anruf bei der Pflegekasse, damit Ihnen ein solches Antragsformular zugeschickt wird. Grundsätzlich können Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege auch erst einmal formlos stellen. Zu beachten ist dabei das Benennen folgender Angaben: 

  • Absender 

  • Anschrift der Pflegekasse 

  • Betreffzeile (Antrag auf Kurzzeitpflege) 

  • Grund der Kurzzeitpflege 

  • Name des Pflegebedürftigen 

  • Versichertennummer des Pflegebedürftigen 

  • Zeitraum der Kurzzeitpflege (für die Zeit von bis) 

  • Bevorzugte Kurzzeitpflegeeinrichtung (Name und Anschrift der Einrichtung) 

  • Bei Bevollmächtigung: Vollmacht in Kopie 

Das Ausfüllen des Antrags gestaltet sich nicht besonders schwierig. Falls Sie beim Ausfüllen des Antrags trotzdem Hilfe benötigen, sind neben der Pflegekasse auch die Pflegedienste, die Krankenkasse und auch Sozialdienste von Krankenhäusern die richtigen Ansprechpartner. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Graphicroyalty

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