Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens – Serie Teil I

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Belasten die bestehenden Schulden das Privatleben, ist ein Insolvenzverfahren oftmals die letzte Alternative. Neben dem grundsätzlichen Ablauf beschäftigt die Betroffenen oftmals auch die Frage nach den Kosten eines Insolvenzverfahrens.

Aufgrund der Komplexität der Thematik stellen wir im Rahmen einer Serie die mit einem Verbraucher- bzw. Regelinsolvenzverfahren üblicherweise anfallenden Kosten anhand von Beispielen anschaulich dar.

Den Anfang macht hierbei ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Faller absoluter Vermögenslosigkeit. Wenn Sie sich fragen, ob und in welcher Höhe in diesem Fall Kosten auf Sie durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zukommen, dann sollten Sie unbedingt weiterlesen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergründe zum Verbraucherinsolvenzverfahren
  2. Gerichtskosten Verbraucherinsolvenzverfahren
  3. Kosten Insolvenzverwalter
  4. Beispiel


1. Hintergründe zum Verbraucherinsolvenzverfahren 

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens unterscheiden sich je nach Verfahrensart. Das Insolvenzrecht sieht grundsätzlich die folgenden zwei Arten von Insolvenzverfahren vor:

  • Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Regelinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist. Auch ehemals wirtschaftlich Selbständige können diese Verfahrensart nutzen, wenn:

  • Keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen und
  • Überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) bestehen.

Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung auf

  • Juristische Personen (GmbH, AG etc.) und
  • (Ehemals) wirtschaftlich Selbständige

Die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen und lassen sich nicht pauschal für alle Verfahren ermitteln. Beeinflusst werden können die Kosten u.a. durch die:

  • Dauer des eröffneten Insolvenzverfahrens
  • Höhe des pfändbaren Einkommens
  • Höhe des pfändbaren Vermögens.


2.  Gerichtskosten in masselosem Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Gerichtskosten in einem Insolvenzverfahren setzen sich grundsätzlich zusammen aus:

  • Gerichtsgebühren und
  • Auslagen.

Die Gerichtsgebühren unterscheiden sich nach den jeweiligen Verfahrensabschnitten und richten sich jeweils nach dem Gegenstandswert.

Dieser bemisst sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 58 Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung.

Hinweis

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze gehört ebenso wenig zur Insolvenzmasse wie Dinge des täglichen Lebens (Möbel, Hausrat etc.).

Vorliegend stehen die Kosten eines masseloses Verbraucherinsolvenzverfahrens im Fokus. Es ist also kein verwertbares Vermögen vorhanden. In diesen Fällen richtet sich die Gebühr nach dem niedrigsten Streitwert, der in der Gebührentabelle aufgeführt ist (500 EUR):

Wie bereits eingangs erwähnt, richten sich die Gerichtsgebühren nach Verfahrensabschnitten.

Mit Stellung des Insolvenzantrags wird das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, fällt eine 0,5-Gebühr an, Nr. 2310 der Anlage 1 zum GKG. Bei einem masselosen Insolvenzverfahren betragen die Gerichtsgebühren für diesen Verfahrensabschnitt somit 19 EUR (vgl. auch Tabelle).

Zudem wird für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine weitere 2,5-Gebühr fällig, Nr. 2320 der Anlage 1 zum GKG. Bei einem masselosen Verfahren führt dies dennoch nicht zu hohen Kosten. Denn eine 2,5-Gebühr aus 38 EUR ergibt Gerichtsgebühren in Höhe von 95 EUR.

Schließlich kann auch das Gericht Auslagen für Kopien, Zustellungen etc. in Rechnung stellen. Die Höhe der Auslagen ist ebenfalls gesetzlich geregelt, Nr. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 11 GKG. Kopien kosten z.B. für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR, Zustellungen schlagen je Zustellungsvorgang mit 3,50 EUR zu buche und die Versendung von Akten kostet je Sendung 12 EUR.

Anders als bei den Kosten des Insolvenzverwalters fallen auf die Gerichtskosten keine Umsatzsteuern an. Insgesamt fallen damit Gerichtskosten in Höhe von 114 EUR zzgl. Auslagen an.


3. Kosten Insolvenzverwalter in masselosem Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung (InsO) sowie in der Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) geregelt. Sie setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:

  • Regelvergütung
  • Auslagen
  • Sonstige Kosten.

Ein weiterer Faktor für die Bestimmung der Kosten ist, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens für Gericht und Insolvenzverwalter zu decken oder nicht.

Zur Erinnerung
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Ist nicht ausreichend Insolvenzmasse (oder vereinfacht gesagt: Vermögen) zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden, kann der Insolvenzverwalter ledig eine Mindestvergütung in Höhe von 1.400 EUR geltend machen, § 2 Abs. 2 InsVV.

Werden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren neben der Bescheinigung die folgenden Dokumente von einer geeigneten Person oder Stelle (in aller Regel ein Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle) erstellt, reduziert sich die Vergütung auf 1.120 EUR:

  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis)
  • eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht)
  • ein Verzeichnis der Gläubiger und
  • ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.

Die Mindestvergütung erhöht sich je nach Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen im Verfahren zur Insolvenztabelle melden, § 2 Abs. 2 InsVV:

  • Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro
  • Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

In § 3 InsVV sind darüber hinaus zahlreiche Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen weitere Zu- und Abschläge in Betracht kommen.

Hinzu kommen Kosten für Auslagen, die der Insolvenzverwalter entweder in tatsächlich entstandener Höhe oder als Pauschale geltend machen kann. Die Pauschale darf im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters betragen. Der Pauschalsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.

Schließlich kann der Insolvenzverwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale die Kosten für ihm übertragene Zustellungen gem. § 4 Abs. 2 InsVV ersetzt bekommen. Die Pauschale beträgt in der Regel je Zustellung 3,50 EUR.

Auf die Gebührentatbestände und Auslagen kann der Insolvenzverwalter zudem die Umsatzsteuer in Höhe von 19% erheben.


4. Beispiel

A hat vor drei Jahren seinen Job verloren und ist seitdem arbeitslos. Eine baldige Beschäftigung ist nicht in Sicht. A bezieht mittlerweile Arbeitslosengeld II. Seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat A gegenüber sieben Gläubigern Schulden in Höhe von 10.000 EUR angehäuft. Um das Problem zu lösen, hat A sich von einem Anwalt beraten lassen. Der Anwalt hat den Insolvenzantrag samt aller erforderlichen Anlagen vorbereitet und ihn bei Gericht eingereicht. Im Nachgang ist über das Vermögen des A ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Einnahmensituation gibt es keine pfändbaren Einnahmen oder pfändbares Vermögen. Das Verfahren dauert inklusive der Wohlverhaltensphase drei Jahre.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund der Erstellung der umfangreichen Dokumentation durch den Anwalt eine reduzierte Mindestvergütung von 1.120 EUR geltend machen.

Mit Blick auf die Gläubigeranzahl kommt es insoweit zu keiner weiteren Erhöhung der Vergütung. Dies wäre erst ab 11 Gläubigern der Fall. Es bleibt also zunächst bei 1.120 EUR Mindestvergütung.

Weitere Zu- und Abschläge sollen nicht berücksichtigt werden.

Bei einer Verfahrensdauer von rund einem Jahr kommt noch eine Auslagenpauschale hinzu. Diese beträgt für das erste Jahr 15% der Regelvergütung. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 168 EUR. 

Des Weiteren kann der Insolvenzverwalter eine Zustellpauschale verlangen. Bei mindestens zwei angenommenen Zustellungen von Schriftstücken an die Gläubiger, die dem Insolvenzverwalter vom Gericht übertragen wurde, kämen bei einer Zustellungspauschale von 3,50 EUR noch einmal 49 EUR hinzu.

Insgesamt beträgt die Vergütung des Insolvenzverwalters in dem masselosen Verfahren daher 1.337 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall 114 EUR zzgl. Auslagen.

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