Kosten für gemietete Rauchmelder sind keine Mietnebenkosten

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Rauchmelder in Wohngebäuden sind in allen Bundesländern Pflicht.


Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, haben die Kosten nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen.

Bisher war jedoch umstritten, was gilt, wenn durch den Vermieter die Rauchmelder von einem Anbieter angemietet werden.


Der BGH hat nunmehr entschieden, dass dies keinen Unterschied macht.

Laut BGH-Urteil vom 11. Mai 2022 (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) dürfen Vermieter die Kosten für angemietete Rauchmelder nicht auf die Mieter abwälzen.

Es handelt sich bei den Kosten für die Miete von Rauchmeldern nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern, da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchmeldern gleichzusetzen sind, um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Auch aus § 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 15 BetrKV ergibt sich nicht die Umlegbarkeit der Kosten für  gemietete Rauchmelder. Die Mietkosten für bestimmte Geräte können gemäß diesen Regelungen zwar auf den Mieter umgelegt werden.

Dies sind jedoch Ausnahmeregelungen, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Geräte ausgedehnt werden können.


Die Kosten für gemietete Rauchmelder haben daher, genau wie die Kosten für gekaufte Rauchmelder, in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen.

Der Vermieter kann daher den Grundsatz, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen, nicht dadurch umgehen, dass er die Einrichtungen nicht kauft, sondern einfach mietet.


Allerdings gilt die Installation von Rauchmeldern in einer Mietwohnung als Modernisierung, die eine Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB rechtfertigen kann.


Katja Cuntz

Rechtsanwältin




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