Schneller zurück in ein schuldenfreies Leben

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Seit dem 01.10.2020 gilt das neue Gesetz zur Privatinsolvenz.

Für überschuldete Haushalte ist dies ein entscheidendes Datum. Wer ab diesem Zeitpunkt Insolvenz anmeldet, kann bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein. Das Verfahren wurde somit um 3 Jahre verkürzt. Das neue Gesetz ist zunächst befristet bis zum 30.06.2025.


Ein Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenz) ist für Menschen, die bereits überschuldet sind oder bei denen eine Überschuldung absehbar ist, da bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.

Es spielt bei einem Insolvenzverfahren keine Rolle, wie hoch die Schulden sind oder wie viele Gläubiger der Schuldner hat.


Die Insolvenz ist die Basis für einen schuldenfreien Neuanfang.


Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden. Ziel ist es, eine Einigung mit den vorhandenen Gläubigern zu finden, zum Beispiel in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung. Um ein Insolvenzverfahren zu umgehen, müssen jedoch alle Gläubiger diesem Plan zustimmen. In der Praxis ist dies äußerst selten der Fall.


Kommt eine Einigung aufgrund des Schuldenbereinigungsplans nicht zustande, muss beim zuständigen Gericht Antrag auf Insolvenz eingereicht werden.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der sich sodann um alles Weitere kümmert und das pfändbare Vermögen des Schuldners verwaltet.


Kommt der Schuldner innerhalb der 3 Jahre seinen Verpflichtungen nach, erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Mit der Restschuldbefreiung erlässt das Insolvenzgericht dem Schuldner alle noch offenen Schulden (außer z. B. Forderungen aus unerlaubten Handlungen), die bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden.


Ich biete Ihnen an, Ihre finanzielle Situation vorab zu prüfen und sodann mit Ihnen gemeinsam zu entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren in Ihrem Fall Sinn macht oder eine Einigung mit Ihren Gläubigern bezüglich einer Ratenzahlung der bessere Weg wäre.


Bezüglich der entstehenden Kosten besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Für die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Damit ist eine Privatinsolvenz auch für Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger möglich.


Sollte Interesse an einem Beratungsgespräch bestehen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.


Katja Cuntz

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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