Kostenfreie Stornierung einer Reise (z.B. wegen Corona); Was ist, wenn keine Reisewarnung vorliegt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Derzeit gibt es überall im Internet Ausführungen dazu, dass für den Reisenden eine "Stornierung" seiner Reise möglich ist, sobald eine Reisewarnung vorliegt. 


Grundsätzlich gilt: Jeder Reisende kann immer von der Reise zurücktreten. 

Niemand kann zum Antritt einer Reise gezwungen werden. 

Aber: der Reiseveranstalter kann meist eine Entschädigungszahlung verlangen, Stornorechnung

D.h. ob und wieviel des Reisepreises der Reisende anschließend von dem Reiseveranstalter erstattet erhält, ist eine andere Frage. Zunächst einmal ist der Veranstalter verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis zurückzuzahlen. Er kann aber eine Entschädigungszahlung vom Reisenden verlangen, da er aufgrund der Buchung bereits Aufwendungen getätigt hat. Dies setzt der Reiseveranstalter so um, dass er dem Kunden eine Stornorechnung ausstellt. Die Höhe der darin ausgewiesenen Entschädigungszahlung legen die Reiseveranstalter üblicherweise vorab in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB oder ARB) fest. Dort sind Tabellen eingefügt, die pauschale Entschädigungssummen festlegen. In der Regel erhält der Reisende eine höhere Entschädigung, um so eher er kündigt.

Ausnahmen: unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Überdies gibt es Fallkonstellationen, wie das Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Reiseziel, in denen der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung verlangen darf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Zielgebiet eine ansteckende Krankheit, wie Corona, wütet und für dieses Zielgebiet vom auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. 

Die Reisewarnung ist aber nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. 

Vielmehr können diese auch ohne das Vorliegen einer Reisewarnung gegeben sein. Es genügt, dass die Beeinträchtigung der Reise sehr wahrscheinlich ist. Wann dies wiederum der Fall ist, lässt sich nur am Einzelfall festmachen. Hilfreich ist es dabei, wenn Sie im Falle lokaler aktueller Ereignisse Ausschnitte aus lokalen Zeitungen/ Internetzeitungen (Screen Shots) sammeln. 

Gerne bin ich Ihnen bei der Einforderung Ihres Rechts behilflich und gebe Ihnen eine Ersteinschätzung.  Sie können mich direkt unter anwalt.de ansprechen oder unter kurt@rvm-kanzlei.de erreichen (Website: www.www.rvm-kanzlei.de).

Bitte beachten Sie, dass meine Beratung kostenpflichtig ist. Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Kosten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Franziska Gloria Kurt LL.M.

Beiträge zum Thema