Kostenlose Stornierung von Hotel und Flug wegen der Covid-19-Pandemie

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Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind allgegenwärtig. Pauschalreisen wurden storniert, Flüge annulliert und Hotels geschlossen.

Spätestens seit der Warnung des Auswärtigen Amts vor allen „nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland“ stellen sich Reisende die Frage, welche Rechte sie haben, insbesondere, ob eine kostenlose Stornierung möglich ist.

Stornierung  Pauschalreise

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn sich ein Unternehmen gegen Reisepreiszahlung verpflichtet, dem Reisenden mindestens zwei Einzelleistungen zu verschaffen.

Ein kostenloser Reiserücktritt (Stornierung) ist nach § 651 h Abs. 3 BGB möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, welche vorerst bis 03.05.2020 gilt, wird als starkes Indiz für „unvermeidbare und außergewöhnliche“ Umstände gewertet.

Demnach haben Reisende bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

Vor diesem Hintergrund müssen derzeit Gutscheine nicht akzeptiert werden.

Jedoch hat das „Corona-Kabinett“ der Bundesregierung eine Regelung auf den Weg gebracht, Gutscheine anstelle von Erstattungen zu erlauben. Diese Gutscheine wären bis Ende 2021 befristet und sollen für alle Tickets und Reisen gelten, die vor dem 08.03.2020 gekauft wurden. Nach Ablauf der Befristung ist der Veranstalter verpflichtet, den Wert zu erstatten, sofern der Kunde den Gutschein nicht eingelöst hat.

Es gilt abzuwarten, wie die EU-Kommission hierüber entscheiden wird.

Stornierung Individualreise 

Grundsätzlich gilt auch bei der Individualreise, dass sich Reisende auf die Reisewarnung berufen können.

Sofern das Hotel oder die Fluggesellschaft ihrer Hauptleistungspflicht aufgrund von Schließungen bzw. Annullierungen nicht nachkommt, bekommt der Reisende sein Geld zurück.

Jedoch gilt dies nur, sofern deutsches Recht anwendbar ist.

Wurde der Vertrag jedoch direkt mit dem Hotel im Ausland geschlossen, unterliegen die Buchungen den jeweiligen nationalen Gesetzen des Urlaubsortes.

In diesem Fall muss im Einzelfall geklärt werden, ob der Vertrag aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinfällig ist und demnach eine kostenlose Stornierung möglich ist.

Im Hinblick auf den gebuchten Flug gilt, dass die hierfür aufgewendeten Kosten zurückerstattet werden müssen, wenn der Flug von Seiten der Fluggesellschaft storniert wurde.

Ob den Fluggästen darüber hinaus eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrichtlinie 261/2004 zusteht, bedarf einer ausführlichen Prüfung.

Wird der Flug annulliert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises, und zwar in voller Höhe, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO.

Auch eine Entschädigung kann je nach Fall geltend gemacht werden, Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Fluggastrechte-VO.

Eine Entschädigung wird jedoch nicht gewährt, wenn ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung verantwortlich war, Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO.

Gemäß EU-Fluggastrechteverordnung liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Die EU-Kommission teilte am 18. März 2020 mit, dass die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten seien.

Eine Entschädigung kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Annullierung auf wirtschaftlichen Gründen beruht.

Jeder Fall bedarf einer individuellen Rechtsberatung. Wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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