Krank zu Beginn des Arbeitsverhältnisses / Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

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Haben Arbeitnehmer in den ersten Wochen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit?

§ 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt diesen Anspruch zunächst ohne eine zeitliche Komponente. Dort ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat.

§ 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt jedoch, dass der Anspruch nach Abs. 1 erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.

Wenn Arbeitnehmer daher nicht entweder in Ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung dahingehend getroffen haben, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise mit Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnen soll, dann haben sie in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann sich dann allenfalls noch aus einem Tarifvertrag ergeben, welche entsprechendes ebenso regeln kann.

Arbeitnehmer, die nicht von einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung profitieren und auch nicht in ihrem individual Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen haben, gehen in den ersten 4 Wochen regelmäßig leer aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber diese Regelung bekannt ist.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst ab der 5. Woche des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Wer meint, der Anspruch bestehe pauschal von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, befindet sich in einem Rechtsirrtum.

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Video.


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