Krankenbehandlung im Ausland – Teil 2

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Ärztliche u. a. Behandlungen innerhalb der EU

Innerhalb der EU können Versicherte auch Leistungserbringer im Ausland in Anspruch nehmen und anschließend Kostenerstattung verlangen, gleichgültig, ob sie dauerhaft im Ausland wohnen oder sich dort nur vorübergehend aufhalten. 

Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, „bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der EG sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind“. Die entsprechende VO ist EG – VO 883/2004.

Bis heute gibt es allerdings nur einen „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“. Einen verbindlichen Katalog von Leistungserbringern gibt es nicht. 

Anerkannt werden aber in der Regel Ärzte, z. B. Allgemeinmediziner, Fachärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Zahntechniker, Optiker, geprüfte Masseure, Hörgeräteakustiker, Kinderkrankenpfleger/-schwestern, Krankengymnasten, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Physiotherapeuten u. a.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Erstattet wird immer nur der Betrag, der auch bei Behandlung im Inland gezahlt werden würde. Zusätzlich pauschalieren viele Krankenkassen aus verwaltungsökonomischen Gründen je nach Rechnungshöhe den Erstattungsbetrag. Tipp: möglichst exakte Angaben über Art und Umfang der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung machen. 

Sie erleichtern dem Sachbearbeiter bei der Krankenkasse die Ermittlung des Erstattungsbetrages, der dann u. U. höher ausfallen kann.

Heilmittel

Von der deutschen Krankenkasse werden die Kosten für Heilmittel nur dann erstattet, wenn für diese eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. §§ 32 ff. SGB V). Außerdem muss für das Heilmittel eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung vorgelegt werden. Heilmittel, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (z. B. spezielle Anwendungen in einem ausländischen Badeort), müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. 

Ganz besonders gilt dies für Heilmittel, die an einen Ort gebunden sind und generell nur im Rahmen einer vorher beantragten und bewilligten Vorsorge-/Rehabilitationsleistung (im Volksmund: Badekur) in Anspruch genommen werden können.

Häufig ist die Kostenerstattung nicht nachvollziehbar. Faustregel: Rechnungsbetrag (maximal deutsche Vertragssätze) minus Zuzahlung minus Eigenanteil minus Verwaltungskostenabschlag = Erstattung. Der Verwaltungskostenabschlag ist in der Satzung der jeweiligen KK festgelegt.

Hilfsmittel

Die Hilfsmittelversorgung muss immer vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Auch ist in jedem Fall eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung erforderlich sowie ein genehmigter Kostenvoranschlag.

Die Spielregeln bei kostenintensiven Positionen wie Krankenhausbehandlung oder Zahnersatz und weiteren Posten wie Fahrkosten oder Dialyse weichen hiervon deutlich ab und sind kompliziert. Ihnen widme ich mich in einem gesonderten, dritten Teil.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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