Krankenbehandlung im Ausland – Teil 3

  • 3 Minuten Lesezeit

Im dritten Teil geht es nun um die Maßnahmen, die am teuersten sind.

Auf Platz eins steht hier unangefochten die Krankenhausbehandlung.

Gesetzlich Krankenversicherte haben eigentlich das Recht, einen Leistungserbringer in einem EU-/EWR-Staat in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht im Falle von Krankenhausleistungen. Diese dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse aufgesucht werden, § 39 SGB V. Wenn die gleiche/ähnlich wirksame Behandlung auch im Inland vorgenommen werden kann, kann die KK die Zustimmung versagen. Ist also der stationäre (oder teilstationäre) Aufenthalt in einem deutschen Vertragskrankenhaus noch vor dem geplanten Auslandsaufenthalt möglich, so ist dieser von dem Versicherten auch in Anspruch zu nehmen. Das gilt natürlich nicht für Notfallbehandlungen.

Zahnersatz/Kieferorthopädie/Parodontose-Behandlung

Alle drei Leistungen müssen im Vorfeld genehmigt werden, weswegen das normale Antragsverfahren inkl. Heil- und Kostenplan zu durchlaufen ist. Aus diesem müssen beispielsweise Art und Umfang des geplanten Zahnersatzes (bzw. der Kiefer- oder Parodontose-Behandlung) einschließlich der Kosten einwandfrei erkennbar sein. Daher sollte ein fremdsprachiger Heil- und Kostenplan so detailliert wie möglich übersetzt werden.

Maximal 50, 60, 65 oder 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten sind erstattungsfähig; jedoch nicht mehr als die deutschen Vertragssätze. Der Bonus des Versicherten wird also auch auf der Basis der tatsächlichen Kosten, maximal jedoch der deutschen Vertragssätze, ermittelt. Zugrunde gelegt werden die im Inland geltenden Gebührensätze. Zwischen vertraglichen und außervertraglichen Leistungen wird genau abgegrenzt. Die Kostenerstattung ist auf die richtlinienkonformen und vertragsmäßigen Leistungsinhalte begrenzt. Evtl. zieht die jeweilige KK noch einen Abschlag für Verwaltungskosten ab.

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen

Diese Leistungen werden bei Inanspruchnahme im Inland immer auf ihre Notwendigkeit hin geprüft. Da diese Prüfung im Nachhinein nicht möglich ist, scheidet eine Kostenerstattung in der Regel aus. Deshalb müssen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (sog. „Kuren“), die im EU-Ausland durchgeführt werden sollen, im Vorfeld beantragt und durch die Kasse genehmigt werden. Eine gewisse Wahlfreiheit besteht bei ambulanten Vorsorgeleistungen im EU-Ausland. In allen anderen Fällen bestimmt die KK Art, Dauer, Ort und Umfang.

Nur im Rahmen einer ambulanten Vorsorgemaßnahme (also einer Badekur) hat der Versicherte ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Ortes sowie des Terminwunsches. Bei allen anderen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt die Krankenkasse im Falle einer Bewilligung nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Fahrkosten

Vorweg: Gänzlich ausgeschlossen ist die Kostenübernahme eines Rücktransportes in das Inland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Behandlung im EU-Ausland kommt eine Kostenerstattung ansonsten nur – nach vorheriger Prüfung durch die KK – bis zur nächsten geeigneten (ggf. inländischen) Behandlungsmöglichkeit in Betracht.

Feriendialyse im Ausland

Ist die Qualität der medizinischen Versorgung mit der in Deutschland vergleichbar? Ob und in welchem Rahmen werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen? Diese Fragen halten viele Dialysepatienten vom Urlaub im Ausland ab. Leider. Diese Sorgen sind unbegründet. In vielen Fällen haben deutsche KKen Vereinbarungen mit ausländischen Dialysezentren getroffen, wonach kostenfreie Dialysebehandlung auch im Ausland gewährleistet wird. In fast allen Fällen befinden sich die Dialyse-Einrichtungen direkt im Hotel bzw. in der Ferienanlage.

Bei einer Kostenerstattung für eine Behandlung im Ausland ist vieles abhängig von einer Einzelfallprüfung. Wenn Sie hier Probleme haben, sprechen Sie mich gerne an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Marianne Schörnig

Beiträge zum Thema