Krankenhaus haftet für Fenstersturz einer dementen Patientin

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Eine demente Patientin hatte bei einem Sturz aus dem Fenster einer Klinik erhebliche Verletzungen davongetragen. In einem in letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm ausgefochtenen Rechtsstreit verlangte die Krankenversicherung der Patientin von der Klinik Erstattung von rund 90.000 € Behandlungskosten, die für die Versorgung der Sturzverletzungen entstanden waren. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Krankenversicherung mit Urteil vom 17. Januar 2017 (26 U 30/16) recht.

Die demente Patientin hatte sich wegen eines Schwächeanfalls in stationärer Behandlung der Klinik befunden und seit dem Aufnahmetag trotz entgegenwirkender Medikation Aggressivität, Unruhe, Verwirrtheit und Desorientierung gezeigt. Wegen ebenfalls aufgetretener Hin- und Weglauftendenzen hatte das Klinikpersonal die Zimmertür mit einem Behandlungsbett versperrt. Der folgenschwere Sturz ereignete sich bei einem Fluchtversuch, bei welchem die Patientin unbemerkt aus ihrem Zimmerfenster kletterte und mehrere Meter tief auf ein Vordach stürzte.

Dem OLG Hamm zufolge hätte die Klinik angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Patientin mit einem Fluchtversuch durch das Fenster rechnen und effektive Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Als Beispiele nannte das Gericht das Entfernen des vor dem Fenster stehenden Tisches und Stuhles, ein Blockieren durch Verriegeln des Fensters in Kippstellung oder das Anbringen von verschließbaren Fenstergriffen. Alternativ hätte die Patientin auch wegen ihres auffälligen Verhaltens als Notfall auf eine geschlossene geriatrische Station oder in eine ebenerdig gelegene Abteilung verlegt werden können. Sollten alle derartigen Maßnahmen für die Beklagte nicht möglich gewesen sein, müsse sie sich jedenfalls ein entsprechendes Organisationsverschulden vorhalten lassen. Die Patientin hätte dann nicht aufgenommen werden dürfen.

Auf Grundlage dieser rechtlichen Argumentation hätten die Patientin bzw. deren Erben ebenfalls erhebliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ob dies erfolgt ist und mit welchem Ergebnis, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.


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