Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit, zuletzt ausgeübte Tätigkeit

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Die Abgrenzung zwischen einer Krankentagegeldversicherung und einer Berufungsunfähigkeitsversicherung ist im Einzelfall schwierig und vor allem im "versicherungsrechtlichen Sinne" schwer zu vermitteln.

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung soll eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auffangen. Sie tritt in aller Regel nach Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (also nach dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) ein. Entscheidend ist, dass die Krankentagegeldversicherung an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geknüpft ist, was bei der Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit genau das Problem darstellen kann.

Berufsunfähigkeit

Ein Anspruch auf Zahlung aus einer Berufungsunfähigkeitsversicherung besteht, wenn der Versicherungsnehmer in dem zuletzt ausgeübten Beruf dauerhaft nicht mehr tätig sein kann. Hier wird allerdings die Möglichkeit einer Umorganisation geprüft, so dass der Berufsbegriff weiter gefasst wird. 

zuletzt ausgeübte Tätigkeit/Beruf

Entscheidend für den Eintritt der Krankentagegeldversicherung ist der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Es kommt also darauf an, was der Versicherungsnehmer bzw. Mandant vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit schwerpunktmäßig gemacht hat. Die allgemeine Berufsbezeichnung ist dabei u. U. irrelevant. 

Dies zu Grunde gelegt, kann für den Mandanten eine schwierige rechtliche Situation entstehen. Denn er kann gleichzeitig arbeitsunfähig und berufsunfähig sein, wobei dann weder die Krankentagegeld- noch die Berufsunfähigkeitsversicherung greift.

Beispiel

Ein Bankkaufmann arbeitet überwiegend im Kundenbereich und übernimmt die Akquise und Beratung der Kunden. Aufgrund der dort herrschenden Arbeitsbelastung und des täglichen Drucks, hält er der psychischen Belastung nicht mehr Stand und erkrankt. Er ist damit arbeitsunfähig. Die Krankentagegeldversicherung tritt ein, nimmt allerdings nach einiger Zeit eine Überprüfung vor. 

Besteht die Möglichkeit, dass der Mandant als Bankkaufmann in einem anderen Unternehmensbereich, ohne die Aufgabe der Kundenberatung und Akquise eingesetzt wird, so kann die Versicherung darauf verweisen, dass der Mandant berufsunfähig ist und Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung nicht mehr gegeben sind. Er ist dann berufsunfähig im versicherungsrechtlichen Sinne, denn er kann seine konkret ausgeübte letzte Tätigkeit (zu der die Kundenbetreuung gehörte) nicht mehr ausüben.

Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht aber nicht, denn dort wird ihm eine Umorganisation seiner Tätigkeit (Einsatz in einem anderen Unternehmensbereit) zugemutet und auch erwartet.

In diesem Beispiel erhält der Mandant also weder Leistungen aus der Krankentagegeld- (er ist berufsunfähig) noch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (er ist nicht berufsunfähig). 

Es wird deutlich, dass es hier auf eine präzise Argumentation bereits bei der Geltendmachung der Ansprüche ankommt. Es ist also wichtig, dass zeitnah ein Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeschaltet wird, ich berate Sie gerne. 



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