Krankheit im Arbeitsrecht – eine Grobübersicht

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Krankheit im Arbeitsrecht – Rechte und Pflichten

von Nikolaos Sakellariou, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz „ohne Leistung keine Gegenleistung“. Im Arbeitsrecht würde das bedeuten, dass kranke Abreitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unverschuldet in diese Situation gekommen sind, keinen Lohn mehr erhalten würden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz durchbrochen, sodass man seinen Lohnanspruch behält, obwohl man – wegen Krankheit – keine Gegenleistung erbringen kann. Volkswirtschaftlich sind an Entgeltfortzahlungen für die Arbeitgeber im Jahr 2016 insgesamt Kosten in Höhe von 35 Milliarden Euro entstanden. Das Krankengeld, das im Anschluss gezahlt wird, hat weitere Kosten in Höhe von 5 Milliarden Euro verursacht. Die Tendenz ist steigend.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer, der mehr als 4 Wochen in einem Arbeitsverhältnis arbeitet, für jede Krankheit einen Anspruch von bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung hat. Allerdings setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Das wird beim Kickboxen, einer Trunkenheitsfahrt, die zu einem Verkehrsunfall geführt hat und beim Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften so gesehen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

In allen anderen Fällen wird der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen für dieselbe Krankheit bezahlt. Ist er wegen derselben Krankheit nach 6 Monaten erneut arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber erneut 6 Wochen zahlen. Dazwischen kann der Arbeitnehmer wegen einer anderen Krankheit erneut Entgeltfortzahlungsansprüche erwerben. Für die ursprüngliche Krankheit aber erst, wenn er wegen dieser 6 Monate am Stück nicht erneut arbeitsunfähig war. Wegen derselben Erkrankung hat er Arbeitnehmer auch dann erneut einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen, wenn er 12 Monate nach Beginn der Krankheit wieder gesund war und danach erneut an dieser Krankheit erkrankt. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber, für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig beibringt, zwar ein Zurückbehaltungsrecht am Lohn erwirbt, dieses aber dann endet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachreicht oder seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anderweitig bewiesen hat. 

Der Arbeitnehmer erhält dieses Geld als Entgeltfortzahlung, was er bekommen hätte, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte. Es gilt also nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, sondern allein die im Ausfallzeitraum voraussichtlich anfallende tägliche Arbeitszeit. Wobei Zulagen, Leistungsprämien und Provisionen auch bezahlt werden müssen. Ein plastischer Fall: Wenn einem Arbeitnehmer für Einsätze in der Intensivstation eine Zulage zugesagt wurde, der Arbeitnehmer aber in den Wochen vor seiner Erkrankung noch nie auf dieser gearbeitet hat, wird er, nachdem ihm ein Einsatz in der Intensivstation zugewiesen wurde, diese Zulage erhalten, wenn er für den vorgesehenen Zeitraum erkrankt wäre.

Im Übrigen ist es so, dass man als Arbeitnehmer nicht nur während der Erkrankung, sondern auch während der Erkrankung wegen der Erkrankung gekündigt werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen.


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